Ist damit geklärt, welche Gebührentatbestände des VV grds. heranzuziehen sind, stellt sich die weitere Frage, welche Gebühren der anwaltliche Beistand ggf. geltend machen kann.
a) Grundgebühr?
Zu fragen ist zunächst, ob ggf. eine Grundgebühr entsteht. Eine solche ist in Teil 6 Abschnitt 3 VV nicht vorgesehen. Damit kommt nur die analoge Anwendung einer der anderen im RVG vorgesehenen Grundgebührentatbestände in Betracht, also die Nrn. 4100, 5100 und 6200 VV. Die Frage nach der analogen Anwendung zu stellen, heißt m.E., sie gleich zu verneinen. Eine analoge Anwendung einer dieser Gebührentatbestände scheidet nämlich aus. Diese Grundgebühren sind ausdrücklich für bestimmte Verfahrensarten/-abschnitte bestimmt, damit kann man sie nicht auch auf andere Verfahrenskonstellationen anwenden.
b) Verfahrensgebühr Nr. 6300 VV
Für den anwaltlichen Beistand entsteht daher (nur) zunächst eine Verfahrensgebühr Nr. 6300 VV. Sie entsteht nach Vorbem. 6 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Das ist die Formulierung, die das RVG grds. für den Abgeltungsbereich aller Verfahrensgebühren verwendet. Das bedeutet, dass alle vom anwaltlichen Bevollmächtigten erbrachten Tätigkeiten erfasst werden. Wegen der Einzelheiten kann auf Burhoff/Volpert/Volpert und die Darstellung zur Verfahrensgebühr Vorbem. 4 Abs. 2 VV verwiesen werden.
Da ein (Haft-)Zuschlag in Teil 6 Abschnitt 3 VV nicht vorgesehen ist, werden durch die allgemeine Verfahrensgebühr auch die durch die Inhaftierung des Mandanten ggf. entstehenden Erschwernisse mit abgedeckt.
Nach der Anm. zur Nr. 6300 VV entsteht die Verfahrensgebühr für jeden Rechtszug. Das entspricht der Regelung in § 17 Nr. 1 RVG, sodass die Gebühr auch in sich ggf. ergebenden Beschwerde- und in Rechtsbeschwerdeverfahren (noch einmal) entsteht. Es gelten die allgemeinen Regeln.
Für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsteht eine Festgebühr i.H.v. 224,00 EUR
c) Terminsgebühr Nr. 6301 VV
Für den anwaltlichen Beistand entsteht ggf. außerdem eine Terminsgebühr Nr. 6301 VV. Sie entsteht nach Vorbem. 6 Abs. 3, Nr. 6301 VV für die Teilnahme des Rechtsanwalts an gerichtlichen Terminen. Das ist die Formulierung, die das RVG grds. für den Abgeltungsbereich von Terminsgebühren verwendet. Das bedeutet, dass alle vom anwaltlichen Bevollmächtigten erbrachten Teilnahmen an Gerichtsterminen erfasst werden. Nimmt der Bevollmächtigte also an mehreren Terminen teil, erhält er gleichwohl nur eine Terminsgebühr. Wegen der Einzelheiten zur Terminsgebühr kann auf Burhoff/Volpert/Burhoff und die Darstellung der Terminsgebühr Vorbem. 4 Abs. 3 VV verwiesen werden.
Da ein (Haft-)Zuschlag in Teil 6 Abschnitt 3 VV nicht vorgesehen ist, werden durch die allgemeine Terminsgebühr auch die durch die Inhaftierung des Mandanten ggf. entstehenden Erschwernisse bei Terminen mit abgedeckt.
Für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsteht eine Festgebühr i.H.v. 224,00 EUR
d) Auslagen
In Abschiebehaftsachen können auch Auslagen entstehen, sie sind nach Teil 7 VV abzurechnen. Ggf. entsteht eine Auslagenpauschale Nr. 7002 VV.