§§ 103, 104 ZPO
Leitsatz
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse, mit denen das Gericht über den Antrag einer Partei auf Festsetzung der durch den Gegner zu erstattenden Kosten entscheidet, müssen aus sich heraus verständlich sein und die Parteien in die Lage versetzen, die tragenden Erwägungen des Gerichts nachzuvollziehen.
- Dabei muss die Begründung so substantiiert und ausführlich sein, dass den an dem Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist.
- Ein Verstoß gegen den Begründungszwang kann das rechtliche Gehör verletzen und stellt deshalb einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses führt.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.10.2023 – 6 W 98/23
I. Sachverhalt
Aufgrund der zu seinen Gunsten ergangenen Kostenentscheidung des LG Frankfurt (Oder) hat der Kläger die Festsetzung seiner Kosten des Rechtsstreits gegen die beiden Beklagten beantragt. Die Rechtspflegerin des LG übersandte den Beklagten den Kostenfestsetzungsantrag zur evtl. Stellungnahme. Die Beklagte zu 1 wandte sich dabei gegen die von dem Kläger geltend gemachte Aktenübersendungspauschale, zu deren Erstattungsfähigkeit der Kläger sich äußerte. Weitere Einwendungen gegen die zur Festsetzung angemeldeten Kosten haben die Beklagten nicht vorgebracht. Hieraufhin hat die Rechtspflegerin des LG Frankfurt (Oder) den Kostenfestsetzungsbeschluss antragsgemäß erlassen. In der Begründung dieses Beschlusses nahm die Rechtspflegerin Bezug auf den eingereichten und den Beklagten vor der Festsetzung übersandten Kostenfestsetzungsantrag und teilte insoweit das Ergebnis der Prüfung mit, diese Berechnung sei gebührenrechtlich nicht zu beanstanden, die angemeldeten Kosten seien notwendigerweise entstanden und von den Beklagten zu erstatten. Ferner enthielt die Begründung des Beschlusses Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit der Aktenübersendungspauschale.
Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Beklagte zu 2 geltend gemacht, der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss sei nicht hinreichend begründet.
Das OLG Brandenburg hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
II. Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses
1. Grundsätze
Nach Auffassung des OLG Brandenburg leidet die Entscheidung der Rechtspflegerin über den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 2 nicht unter einem schwerwiegenden Begründungsmangel. Kostenfestsetzungsbeschlüsse müssen nach den Ausführungen des OLG aus sich heraus verständlich sein und die Parteien in die Lage versetzen, die tragenden Erwägungen des Gerichts nachzuvollziehen (OLG Brandenburg JurBüro 1999, 254 = Rpfleger 1999, 174). Dabei müssten sie so substantiiert und ausführlich sein, dass den an den Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich sei (OLG Saarbrücken AGS 2019, 296; AGS 2007, 645 = RVGreport 2008, 29 [Hansens]). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang kann nach den weiteren Ausführungen des OLG das rechtliche Gehör verletzen und stellt deshalb einen Verfahrensfehler dar (OLG Saarbrücken AGS 2019, 296; OLG Koblenz AGS 2003, 414).
2. Umfang der Begründung
Das OLG Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass sich der Umfang der jeweiligen Begründungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt. So erstrecke sich die Begründungspflicht insbesondere auf Positionen, deren Festsetzung der Rechtspfleger verweigere oder deren Erstattungsfähigkeit zwischen den Parteien im Streit stehe. Andererseits könne eine nähere Begründung auch entbehrlich sein. Dies gelte etwa dann, wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss aus sich heraus i.V.m. der beigefügten oder vorab übersandten Kostenrechnung verständlich und überprüfbar sei.
III. Die Begründung im vorliegenden Fall
In Anwendung dieser Grundsätze hat hier die von der Rechtspflegerin des LG Frankfurt (Oder) ihrem Beschluss beigefügte Begründung den Anforderungen genügt. Das OLG Brandenburg hat darauf hingewiesen, dass die Begründung Ausführungen zu der Erstattungsfähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Aktenübersendungspauschale enthielt, die zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses umstritten war. Außerdem habe die Rechtspflegerin auf den eingereichten und den Beklagten vor der Entscheidung zur Stellungnahme übersandten Kostenfestsetzungsantrag Bezug genommen. Ferner habe die Rechtspflegerin ihre Entscheidung damit begründet, die Berechnung der geltend gemachten Kostenpositionen sei gebührenrechtlich nicht zu beanstanden und die angemeldeten Kosten seien erstattungsfähig.
Nach Auffassung des OLG Brandenburg war eine weitere Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht erforderlich, weil sich die Beklagten – mit Ausnahme der Aktenversendungspauschale – gegen die zur Festsetzung angemeldeten übrigen Kosten im Anhörungsverfahren nicht gewandt hatten.
IV. Bedeutung für die Praxis
Der Entscheidung des OLG Brandenburg ist bei der gegebenen Sachlage zuzustimmen.
1. Grundsätzlich immer zu begründen
Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind – wie grds. jede gerichtliche Entscheidun...