Es erfolgt die vorläufige Festnahme des Jugendlichen und die Beschlagnahme einer Umhängetasche mit Cannabis, Feuerzeug, Feinwaage und Grinder. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage wegen Besitz von 0,7 g Cannabis und stellt fest, dass die sichergestellten Gegenstände der Einziehung unterliegen. Der Verteidiger erklärt im Hauptverhandlungstermin den Verzicht auf die Rückgabe der sichergestellten Beweismittel und der Betäubungsmittel. Der Jugendliche wird ermahnt und das Verfahren wird auf unbestimmte Zeit mit dem Ziel der Einstellung gem. §§ 45, 47 JGG vertagt. Dem Jugendlichen wird zur Auflage gemacht, an drei Suchtberatungsgesprächen teilzunehmen.
Nach Einreichung des Teilnahmenachweises erfolgt am 9.4.2024 die Einstellung des Verfahrens auf Kosten der Staatskasse, seine notwendigen Auslagen trägt der Jugendliche selbst. Am 19.4.2024 stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Tat seit dem 1.4.2024 nach dem KCanG straflos ist (§§ 2 Abs. 1, 34 CanG). Am 3.5.2024 wird das Verfahren vom AG gem. § 206b StPO eingestellt und es werden die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Der Verteidiger rechnet ab:
Grundgebühr, Nr. 4100 VV |
Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV |
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV |
Ferner kommt für die Mitwirkung an einer Einstellung gem. § 206b StPO eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV in Betracht.
Nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 4141 VV entsteht die Gebühr nur dann nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Daraus folgt, dass die anwaltliche Mitwirkung an der Einstellung vermutet wird. Auch bei der Einstellung gem. § 206b StPO reichen die üblichen Mitwirkungstätigkeiten aus, z.B. der Rat zu Schweigen oder die Einreichung einer Einlassung, ggf. mit Einstellungsantrag. Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV kann deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine Tätigkeit des Verteidigers für die Einstellung aufgrund des Inkrafttretens des CanG nicht ursächlich gewesen sein kann. Nr. 4141 VV setzt keine ursächliche Verteidigertätigkeit voraus.
Zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV bei Einziehung s. die nachfolgende Nr. 2.