1. Gebührenrechtliche Einwendungen
Erhebt der Antragsgegner im Vergütungsfestsetzungsverfahren gebührenrechtliche Einwendungen, so hat der mit dem Vergütungsfestsetzungsverfahren befasste Rechtspfleger oder das Beschwerdegericht diese in vollem Umfang zu überprüfen. Hierzu gehört etwa das Vorbringen, der Tatbestand der Gebührenvorschrift sei nicht erfüllt oder die geltend gemachte Gebühr sei nicht oder nicht in der beantragten Höhe entstanden. Oder der Antragsgegner bringt vor, der Rechtsanwalt habe nach einer unzutreffenden Vorschrift abgerechnet. Auch der Einwand der fehlenden Fälligkeit ist ein gebührenrechtlicher Einwand (s. Hansens, JurBüro Sonderheft 1999, 22).
Nach Auffassung des OLG Karlsruhe hat hier der Antragsgegner keine gebührenrechtlichen Einwendungen erhoben. Er habe lediglich die mangelnde Fälligkeit der Vergütungsforderung behauptet und sich auch auf die Einrede der Verjährung berufen.
2. Nicht gebührenrechtliche Einwendungen
a) Grundsatz
Erhebt der Antragsgegner im Vergütungsfestsetzungsverfahren Einwendungen, die ihre Grundlage nicht im Gebührenrecht haben, ist die Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abzulehnen, soweit die Einwendungen reichen. Eine sachliche Entscheidung hat der mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag befasste Rechtspfleger über solche Einwendungen somit nicht zu treffen. Deshalb kommt es auch nicht auf die materiell-rechtliche Schlüssigkeit oder die Begründetheit der nicht gebührenrechtlichen Einwendungen an. Vielmehr genügt es, dass der Einwand mindestens im Ansatz erkennen lässt, dass der Vergütungsanspruch des den Antrag stellenden Rechtsanwalts aus materiell-rechtlichen Gründen oder aufgrund einer zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung unbegründet sein könnte (s. LAG Mainz RVGreport 2015, 135 [Hansens]; OLG Dresden RVGreport 2020, 293 [Ders.] = JurBüro 2020, 417).
b) Ausnahmen
Ausnahmsweise sind nicht gebührenrechtliche Einwendungen, die nach dem Rechtsgedanken des Rechtsmissbrauchs "offensichtlich aus der Luft gegriffen" und damit haltlos sind, unberücksichtigt zu lassen. Hierzu gehören auch Einwendungen, die ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt vorgebracht wurden (BVerfG RVGreport 2016, 253 [Hansens]; Hansens, ZAP Fach 24 S. 1458). Ebenso unberücksichtigt bleibt nach Auffassung des OLG Karlsruhe ein außergebührenrechtlicher Einwand, der nach Aktenlage offensichtlich unbegründet ist. Ein solcher Fall hat hier nach Auffassung des OLG bei der Verjährungseinrede des Antragsgegners vorgelegen.