Ich habe so meine Zweifel, ob die Entscheidung des OLG Karlsruhe richtig ist.
1. Behandlung des Einwandes der fehlenden Fälligkeit der Vergütung
Die sowohl im Leitsatz 1 als auch in den Beschlussgründen geäußerte Auffassung, der Einwand fehlender Fälligkeit hindere die Vergütungsfestsetzung grds. nicht, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Es handelt sich – wie eingangs erörtert – wegen der Regelung der Fälligkeit in § 8 RVG um einen gebührenrechtlichen Einwand, der im Vergütungsfestsetzungsverfahren vom Rechtspfleger/dem Beschwerdegericht zu prüfen und über den zu entscheiden ist. Trifft der Einwand zu, ist gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RVG der Vergütungsfestsetzungsantrag unzulässig. Folglich hat der Rechtspfleger sogar auch ohne entsprechenden Einwand zu prüfen, ob die beantragte Vergütungsfestsetzung zulässig ist. Erst recht gilt dies natürlich dann, wenn der Einwand der fehlenden Fälligkeit vom Antragsgegner ausdrücklich vorgebracht wird. Folglich muss die fehlende Fälligkeit der zur Festsetzung angemeldeten Vergütung zur Zurückweisung des Antrages als unzulässig führen.
2. Behandlung der Einrede der Verjährung
Im Grunde zutreffend ist die Aussage des OLG Karlsruhe, die Verjährungseinrede führe ausnahmsweise dann nicht zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung, wenn sie im Einzelfall nach Aktenlage offensichtlich unbegründet ist (OLG Köln JurBüro 1998, 201; LG Saarbrücken RVGreport 2009, 215 [Hansens] = AGS 2009, 280). Die vom OLG Karlsruhe zu diesem Punkt herangezogene Entscheidung des OLG Koblenz (AGS 2016, 80 = RVGreport 2016, 56 [Hansens]) betraf allerdings nicht den Fall der Behandlung der Verjährungseinrede, sondern das Vorbringen des Antragsgegners, der Rechtsanwalt habe eine Kostenobergrenze zugesagt, aber nicht eingehalten.
3. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe über diese Einwendungen
a) Fälligkeit und Verjährung
In der Sache kann ich der Auffassung des OLG Karlsruhe nicht in allen Punkten folgen. Das OLG hat nämlich übersehen, dass das AG Heidelberg – FamG – durch Beschl. v. 2.10.2018 die Folgesache Vermögenssorge gem. § 140 Abs. 2 FamFG aus dem ursprünglichen Scheidungsverbundverfahren abgetrennt und über die Scheidung am selben Tage durch Endbeschluss, der später rechtskräftig geworden war, entschieden hat. Mit der Vorabentscheidung über die Ehesache war die dafür entstandene Vergütung des Rechtsanwalts G gem. § 8 Abs. 1 S. 2 RVG fällig geworden. Diesbezüglich endete somit die Verjährungsfrist der für die Scheidungssache angefallenen Vergütung am 31.12.2021. Damit konnte der erst am 30.12.2022 beim FamG eingegangene Vergütungsfestsetzungsantrag von Rechtsanwalt G die Verjährung dieses Teils der Vergütungsforderung nicht hemmen.
Die Vergütungsforderung für die weitere Vertretung des Antragsgegners in der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich ist demgegenüber erst mit dem im Jahr 2019 ergangenen Beschluss des FamG fällig geworden. Mit seinem am 30.12.2022 beim FamG eingegangenen Vergütungsfestsetzungsantrag hat Rechtsanwalt G insoweit die dreijährige Verjährungsfrist gehemmt.
b) Teilfälligkeit
Das OLG Karlsruhe hat somit nicht beachtet, dass hinsichtlich der Anwaltsvergütung auch Teilfälligkeiten eintreten können. Das Musterbeispiel einer solchen Teilfälligkeit ist gerade die verfahrensgegenständliche Vorabentscheidung nach § 140 FamFG (s. AnwK RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, § 8 RVG Rn 92 ff.). Dies führt dann dazu, dass die nach dem Wert des Scheidungsverfahrens berechneten Gebühren und die darauf entfallenden Auslagen hier bereits am 2.10.2018 fällig geworden sind, weil insoweit der Rechtszug der Ehesache beendet war. Der Mehrbetrag an Vergütung unter Einbeziehung des Gegenstandswertes für die Folgesache Versorgungsausgleich ist dann im Jahr 2019 mit der Beendigung des Rechtszuges durch den über den Versorgungsausgleich ergangenen Beschluss fällig geworden (s. N. Schneider, Fälle und Lösungen zu Abrechnungen in Familiensachen, 2. Aufl., 2018, § 10 Rn 172 Beispiel 92). Folglich hätte das OLG Karlsruhe auf die zum Teil durchgreifende Einrede der Verjährung entweder die Festsetzung der für die Scheidungshauptsache angefallenen Vergütung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ablehnen oder den Festsetzungsantrag wegen Eintritts der Verjährung zurückweisen müssen. Festzusetzen war dann nur die Gesamtvergütung unter Berechnung des Wertes der Scheidungshauptsache und der Folgesache Versorgungsausgleich abzgl. der für die Vertretung in der Scheidungssache angefallenen Vergütung.
Die Ausführungen des OLG Karlsruhe zu § 6 Abs. 2 FamGKG sind unsinnig. Vorliegend ging es nicht um die Behandlung der beim Gericht angefallenen Verfahrenskosten, sondern um die Anwaltsvergütung, die völlig anderen Voraussetzungen unterliegt als die Gerichtskosten.
4. Nicht beschiedener Einwand der fehlenden Vergütungsberechnung
Mit keinem Wort hat sich das OLG Karlsruhe mit den ferner von dem Antragsgegner erhobenen Einwand befasst, er habe von Rechtsanwalt G zu der Scheidung nie eine Rechnung bekommen. Hierbei handelt es sich um einen gebü...