1. Standard?
Bislang war umstritten, ob bei elektronischer Aktenführung der Ausdruck aus einer vom Gericht überlassenen elektronischen Datei/Akte zum Anfall der Dokumentenpauschale führt, was vor allem davon abhängt, ob für eine sachgemäße Bearbeitung der Sache ein Ausdruck der elektronischen Akte erforderlich ist oder nicht. Diese Frage stellt sich ja nicht nur im sozialgerichtlichen Verfahren, sondern auch im Straf- und oder Bußgeldverfahren (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.9.2014 – 1 Ws 247 u. 283/14; Beschl. v. 22.9.2014 – 1 Ws 246 u. 272/14; OLG München RVGreport 2015, 106; OLG Rostock RVGreport 2014, 471; vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 7000 VV Rn 62 ff. m.w.N.). Man wird dazu die Argumentation des SG nicht von der Hand weisen können, dass die Arbeit mit der elektronischen Akten wohl inzwischen tatsächlich Standard und ein Ausdruck nicht erforderlich ist, sondern nur der Arbeitserleichterung des Rechtsanwalts dient und die dadurch entstehenden Kosten daher allgemeine Geschäftskosten sind, die durch die Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV abgedeckt sind (s. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Nr. 7000 VV Rn 663b m.w.N.). Das gilt sicherlich bei einer doch recht überschaubaren Akten von 115 Seiten, die offenbar auch gut strukturiert war. Ob man das pauschal aber auch bei umfangreichen und/oder unüberschaubaren Akten auch so sehen kann, kann man m.E. bezweifeln. Das wird man eher dazu neigen (müssen), den Anfall der Dokumentenpauschale zu bejahen. So hat z.B. auch das LSG Schleswig (Beschl. v. 24.11.2020 – L 5 SF 301/20 B E, AGS 2021, 70) die (nahezu) vollständige Ablichtung der Verwaltungsakte als geboten und notwendig angesehen, wenn aufgrund Kongruenz zwischen streitgegenständlichem Zeitraum und Leistungszeitraum über mehrere Jahre andauernd die Berechnung von Einkommen streitentscheidend ist und es dabei auf einzelne Berechnungspositionen wie z.B. Werbungskosten innerhalb der letzten Jahre ankommen kann. In einem derartigen Fall sei es dem Bevollmächtigten nicht zuzumuten, die Verwaltungsakte zur Vermeidung unnötiger Fotokopien kleinteilig auf Doppel oder nicht zwingend notwendige Schriftstücke zu überprüfen (LSG Schleswig, a.a.O.).
2. Anfechtbarkeit
Das SG hat hier das letzte Wort gesprochen, denn seine Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 197 Abs. 2 SGG; LSG Erfurt, Beschl. v. 26.3.2018 – L 1 SF 610/17 B; LSG Halle (Saale), Beschl. v. 16.8.2016 – L 4 AS 217/16 B, beide m.w.N.).
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 9/2024, S. 409 - 410