Die Parteien hatten vor dem ArbG Brandenburg an der Havel über die Wirksamkeit einer Kündigung gestritten. Auf der Basis eines am 3.8.2017 verkündeten Beschäftigungsurteils hat das ArbG zugunsten des Klägers gegen das beklagte Land durch Beschl. v. 27.10.2017 ein Zwangsgeld festgesetzt, hilfsweise Zwangshaft angeordnet. Mit seiner am 29.1.2019 beim ArbG Brandenburg an der Havel eingegangenen Klage hat das beklagte Land beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschl. v. 27.10.2017 für unzulässig zu erklären. Außerdem hat das beklagte Land beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluss einstweilen einzustellen. Mit Beschl. v. 21.2.2019 hat das ArbG die Zwangsvollstreckung aus dem Beschl. v. 27.10.2017 "bis zum Erlass des Urteils in der Sache" einstweilen eingestellt.
Gegen diesen Beschluss hat der anwaltlich vertretene Kläger am 27.2.2019 sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem das ArbG durch Urt. v. 19.3.2019 die Zwangsvollstreckung aus dem Beschl. v. 27.10.2017 für unzulässig erklärt und die Vollstreckung aus diesem Beschluss bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilen eingestellt hatte, hat der Kläger das Beschwerdeverfahren, das sich gegen den Beschl. v. 21.2.2019 gerichtet hatte, in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das beklagte Land hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat durch Beschl. v. 2.4.2020 über die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 21.2.2019 entschieden und festgestellt, dass sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers (= Klägers) gegen den Beschl. des ArbG v. 21.2.2019 erledigt hat. Ferner hat das LAG dem beklagten Land die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Hinsichtlich seiner Kostenentscheidung hat das LAG darauf hingewiesen, § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG finde im Beschwerdeverfahren nach § 78 ArbGG keine Anwendung.
Aufgrund der zu seinen Gunsten ergangenen Kostenentscheidung hat der Kläger die Festsetzung seiner Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren gegen das beklagte Land beantragt. Dabei hat er eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV i.H.v. 184,00 EUR, die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV i.H.v. 20,00 EUR und Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag i.H.v. 142,76 EUR in Ansatz gebracht.
Der Rechtspfleger des ArbG Brandenburg an der Havel hat den Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG erfasse auch die Vollstreckungsgegenklage. Die geltend gemachten Kosten des Beschwerdeverfahrens seien daher dem Erkenntnisverfahren zuzurechnen. Die Kostenentscheidung in dem Beschluss des LAG betreffe folglich nur die entstandenen Gerichtskosten.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, der der Rechtspfleger des ArbG nicht abgeholfen hat. Die dem LAG Berlin-Brandenburg vorgelegte sofortige Beschwerde führte zur Aufhebung des Beschl. des Rechtspflegers v. 7.2.2024 und zur Zurückverweisung an das ArbG (Rechtspfleger).