1. Gesetzliche Grundlage
Gem. § 142 Abs. 1 FGO gelten im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vorschriften der ZPO über die PKH sinngemäß. Nach dem somit einschlägigen § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält ein Verfahrensbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der um PKH nachsuchende Beteiligte neben seinem Einkommen gem. § 115 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zu dem Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (§ 115 Abs. 1 S. 2 ZPO). Hierbei orientiert sich der Gesetzgeber am sozialrechtlichen Einkommensbegriff i.S.v. § 82 Abs. 1 SGB XII. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass hierzu auch geleisteter Unterhalt zählt und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen rechtlich beansprucht werden können oder nicht.
Nach dem über § 142 Abs. 1 FGO entsprechend geltenden § 118 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO hat der um PKH nachsuchende Antragsteller auf Verlangen des Gerichts seine tatsächlichen Angaben glaubhaft zu machen. Hat er innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, lehnt das Gericht gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO die Bewilligung von PKH insoweit ab.
2. Die Umstände im Fall des BFH
In Anwendung dieser Maßstäbe lagen hier nach Auffassung des BFH für die Klägerin die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vor. Die Klägerin habe nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande sei, die Kosten des anhängigen Revisionsverfahrens aufzubringen.
Dies hat der BFH damit begründet, die Klägerin, die trotz unentgeltlichem Wohnens keine auskömmliche Altersrente beziehe, habe nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, auf welche Weise sie ihren Lebensunterhalt finanziere. Der BFH hat darauf hingewiesen, dass auch freiwillige Zuwendungen des nicht nach den gesetzlichen Vorgaben der §§ 1601, 1589 Abs. 1 S. 1 BGB zum Unterhalt gegenüber der Kläger verpflichteten Stiefsohns nach dem weiten Begriffsverständnis des Einkommens gem. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO zur Prozessfinanzierung einzusetzen sind, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang erfolgen. Dabei müssten zur Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse etwa eidesstattliche Versicherungen des Zuwendenden über Umfang und Grund der Unterstützungsleistungen vorgelegt werden.
Diesen Anforderungen genügte nach Auffassung des BFH weder das eigene Vorbringen der Klägerin noch die schriftliche Bestätigung ihres Stiefsohnes, die sich darin erschöpfe, Unterhalt nach "konkretem Bedarf" der Klägerin zu zahlen. Es fehlten dem Senat nämlich jegliche Anhaltspunkte über die Höhe dieses Bedarfs sowie der Zahlungen. Folglich sei es nicht auszuschließen, dass Zahlungen in einer Höhe geleistet würden, die unter Einbeziehung des erklärten Einkommens, nämlich der Altersrente, die Bedürftigkeit der Klägerin i.S.v. § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO entfallen lasse.
Abschließend hat der BFH darauf hingewiesen, dass der Antrag der Klägerin, ihr im Wege der PKH gem. § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt oder Steuerberater beizuordnen, ins Leere gehe, da schon der Antrag auf Bewilligung von PKH keinen Erfolg hatte.