Im Aufsatzteil (S. 385 ff.) befasst sich Volpert mit den Auswirkungen des Cannabis-Gesetzes (CanG) auf die Verteidigervergütung.
Unklar ist derzeit, wie der in Abschiebehaftfällen beigeordnete Anwalt abrechnet. Das RVG enthält keine ausdrücklichen Regelungen. Abgesehen davon sind die Regelungen zur Pflichtverteidigerbestellung nicht anwendbar. Burhoff (S. 389 ff.) zeigt auf, wie hier richtig abzurechnen ist.
Aus Anlass der Entscheidung des BGH v. 4.6.2024 – VIII ZR 292/22 (S. 430 in diesem Heft) befasst sich N. Schneider mit Verfahrens- und Gegenstandswerten bei beschränkten Rechtsmitteln und zeigt die einzelnen Fallkonstellationen anhand von Beispielsrechnungen auf (S. 391 ff.).
In einem Vergütungsfestsetzungsverfahren hatte sich das OLG Karlsruhe (S. 398) mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit die Verjährungseinrede im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist. Leider offenbart diese Entscheidung mangelnde Kenntnisse des anwaltlichen Verjährungsrechts. Das OLG hat zudem den Einwand, dass keine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt worden ist, übersehen. S. hierzu die ausführliche Anmerkung von Hansens.
Dass die Wahl unter mehreren Gerichtsständen nicht aus Kostenerstattungsgründen beschränkt werden darf, hat das OLG Celle (S. 401) nochmals klargestellt. Stehen mehrere Gerichtsstände offen, dann kann die Partei wählen, wo sie klagt, und muss nicht zur Minderung von Kosten einen bestimmten Gerichtsstand bevorzugen.
Mit der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines während des Rechtsstreits von einem Unfallversicherer eingeholten Privatgutachtens hat sich das OLG Köln (S. 403) befasst.
Das LAG Berlin-Brandenburg (S. 407) hatte zu entscheiden, inwieweit Beschwerdekosten im arbeitsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren zu erstatten sind.
Das SG Ulm (S. 409) lehnt die Erstattung von Ausdrucken aus einer elektronischen erfassten Verwaltungsakte ab und verweist den Anwalt auf die elektronische Datei.
Ein Dauerthema ist die Frage, inwieweit die notwendigen Auslagen des vormaligen Beschuldigten und Betroffenen nach einer Einstellung zu erstatten sind (LG Lüneburg, S. 410).
Dass auch im Kostenfestsetzungsverfahren der Grundsatz rechtlichen Gehörs gilt und eine vorherige Anhörung des Kostenerstattungspflichtigen geboten ist, hat das KG (S. 415) einmal mehr klargestellt.
Das OLG Brandenburg (S. 419) stellt demgegenüber klar, dass ein Kostenfestsetzungsbeschluss grds. auch zu begründen ist.
Wird eine Rückfestsetzung beantragt, sind materiell-rechtliche Einwendungen, die dort erhoben werden, unbeachtlich, ebenso wie solche Einwendungen im Festsetzungsverfahren unbeachtlich sind (OLG Frankfurt, S. 421).
Unliebsam sind PKH-Überprüfungsverfahren. Anwälte versuchen daher, ihre Bevollmächtigung zu beschränken und das Überprüfungsverfahren auszuschließen. Das BAG (S. 424) hat dem jetzt eine Absage erteilt. Ein Anwalt, der sich nicht bereit erklärt, auch im Überprüfungsverfahren den Mandanten zu vertreten, sei ein nicht zur Vertretung bereiter Anwalt.
Dass sich der Gegenstandswert einer Streitwertbeschwerde nur auf die Kostendifferenz nach dem festgesetzten und beabsichtigten Wert beschränkt, ist gängige Rspr., musste aber wieder einmal vom OVG Münster (S. 429) klargestellt werden.
Wird ein Rechtsmittel nachträglich, also nach seiner Einlegung beschränkt, wirkt sich dies zwar ermäßigend auf den Streitwert des gerichtlichen Verfahrens aus. Der Gegenstandswert der Anwaltsgebühren bleibt jedoch in voller Höhe bestehen (BGH, S. 430).
Für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist keine gesonderte Wertfestsetzung im FamGKG vorgesehen. Abzustellen ist auf den Auffangwert. Wie hier festzusetzen ist, wenn zum Zeitpunkt des Aufhebungsantrags der Scheidungsantrag bereits eingereicht ist, so der Stichtag also feststeht, damit hat sich das OLG Nürnberg (S. 431) befasst.
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Autor: Norbert Schneider
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 9/2024, S. II