Auch die Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Privatgutachtenkosten war nach Auffassung des OLG Köln nicht zu beanstanden.
1. Angesetzte Stundenzahl
Für die Erstellung seiner schriftlichen Stellungnahmen hatte der Privatgutachter Dr. B mehr Stunden angesetzt als der gerichtlich bestellte Sachverständige für die Erstellung seines Gutachtens. Dies ist nach Auffassung des OLG Köln nicht zu beanstanden, da die Bearbeitungszeiten individuell seien. Die von dem Privatgutachter angesetzte Stundenzahl, deren Anzahl sich aus der Entscheidung des OLG nicht ergibt, sei auch nicht unangemessen hoch. Das OLG hat darauf hingewiesen, dass sich die schriftlichen Ausführungen des Privatgutachters Dr. B auf insgesamt rund 15 Seiten erstreckt haben und er sich inhaltlich auch mit dem gerichtlichen Gutachten auseinandergesetzt hat. Dies mache einen zeitlichen Mehraufwand plausibel.
2. Angesetzte Vergütung je Stunde
Auch der von dem Privatgutachter Dr. B berechnete Stundensatz, dessen Höhe sich der Entscheidung nicht entnehmen lässt, war nach Auffassung des OLG Köln nicht überhöht. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass für die Frage der Angemessenheit des Stundensatzes für einen Privatgutachter nicht die Stundensätze des JVEG maßgeblich seien. Auch eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes komme nicht in Betracht (BGH RVGreport 2007, 279 [Hansens] = JurBüro 2007, 317; BGH RVGreport 2013, 276 [Ders.] = zfs 2013, 526 m. Anm. Hansens; OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 1076).
Nur wenn die Stundensätze des Privatgutachters ganz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen abweichen würden, bedarf es nach Auffassung des OLG Köln einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit (BGH RVGreport 2007, 279 [Ders.] = JurBüro 2007, 317).
Vorliegend hatte sich nach Auffassung des OLG Köln der von dem Privatgutachter Dr. B angesetzte Stundensatz nicht derart erheblich von den Sätzen des JVEG abgewichen, dass eine Erstattungsfähigkeit unter diesem Gesichtspunkt habe in Frage stehen können oder eine gesonderte Erläuterung geboten gewesen wäre. Vielmehr habe es sich um eine durchaus übliche Abweichung bei der Beauftragung eines Privat-Sachverständigen gehandelt.
3. Verhältnis zur Hauptsache
Ferner hat das OLG Köln die Auffassung vertreten, dass die von dem Privatgutachter Dr. B berechnete Gesamtvergütung i.H.v. 2.231,50 EUR nicht außer Verhältnis zum Streitgegenstand gestanden habe.