Das OLG Köln hält sich in seiner Entscheidung an die vom BGH für die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten aufgestellten Grundsätze. Da das OLG Köln wenige Anknüpfungstatsachen, etwa zum Inhalt des Privatgutachtens, zu den berechneten Stunden und zur Höhe des Stundensatzes, mitteilte, kann leider nicht überprüft werden, ob sich die Entscheidung im konkreten Einzelfall auch hinsichtlich der Höhe der Vergütung des Privatgutachters an den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rspr. orientiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass praktisch jede Entscheidung zur Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten eine Einzelfallentscheidung ist. Deshalb hat die Praxis immer wieder Probleme mit der Erstattungsfähigkeit von solchen Privatgutachtenkosten. Folglich sollen hier kurz die hierfür maßgeblichen Grundzüge dargestellt werden.
1. Prozessbezogenheit
Erstattungsfähig sind gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nur die notwendigen Kosten des Rechtsstreits. Zunächst muss deshalb festgestellt werden, ob die zur Festsetzung angemeldeten Privatgutachtenkosten überhaupt als solche Kosten des Rechtsstreits anzusehen sind. Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn das Privatgutachten bereits vorprozessual eingeholt und/oder erstattet worden ist. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören in einem solchen Fall vorprozessual eingeholte oder erstattete Privatgutachtenkosten nur dann, wenn sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet (BGH RVGreport 2009, 195 [Hansens] = Rpfleger 2009, 176). Das ist bspw. dann der Fall, wenn die Gegenseite Klage konkret angedroht hat und sich das vorprozessual eingeholte Privatgutachten mit der dann geltend gemachten Klageforderung befasst. Großzügiger ist die Rspr. für die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens dann, wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung schon aufgrund der Schadensanzeige Indizien für die Vortäuschung eines Versicherungsfalles haben konnte. In diesem Fall geht die Rspr. davon aus, dass der vermeintlich Geschädigte seine in der Schadenanzeige geltend gemachten Ansprüche auch gerichtlich durchsetzen will (s. BGH RVGreport 2009, 21 [Hansens] = JurBüro 2009, 94), sodass das Privatgutachten im Hinblick auf die Verteidigung in einem konkret bevorstehenden Rechtsstreit eingeholt worden ist.
Demgegenüber ist ein Privatgutachten dann nicht prozessbezogen, wenn eine Versicherung das Privatgutachten zur Prüfung ihrer Einstandspflicht in Auftrag gibt (BGH RVGreport 2008, 191 [Hansens] = NJW 2008, 1597).
Im Fall des OLG Köln hier war die Frage der Prozessbezogenheit eindeutig zu beurteilen. Die beklagte Unfallversicherung hatte das Privatgutachten erst gut zwei Jahre nach Klageerhebung und einen Monat nach Vorliegen des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen eingereicht. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Sachverständigen auch erst nach dem Vorliegen des Gerichtssachverständigengutachtens beauftragt hat, zumal sich der Privatgutachter in seinen Stellungnahmen auch mit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters befasst hat.
2. Notwendigkeit
a) Grundsätze
Auch die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten bestimmt sich nach der allgemeinen Erstattungsregelung in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Damit wird klargestellt, dass die unterliegende Partei nicht alle im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsstreit verursachten Kosten zu tragen und zu erstatten hat. Vielmehr beschränkt sich dies auf diejenigen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
b) Ex-ante-Sicht
Diese Notwendigkeit beurteilt sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dies gilt auch für die Frage, ob die Einholung eines Privatgutachtens notwendig war. Da die betreffende Partei die Sachdienlichkeit zum Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachters beurteilen muss, ist die Sachdienlichkeit nicht ex post zu beurteilen ("hinterher ist man immer klüger"), sondern ex ante (BGH BRAGOreport 2003, 96 [Hansens] = AGS 2003, 178; BGH AGS 2006, 461 = RVGreport 2006, 315 [Ders.]; BGH AGS 2009, 313 = zfs 2009, 465 m. Anm. Hansens = RVGreport 2009, 274; BGH zfs 2012, 285 m. Anm. Hansens = RVGreport 2012, 229).
c) Zu berücksichtigende Umstände
Für die Erstattungsfähigkeit von Privatgutachtenkosten kommt es ganz entscheidend auf die persönlichen Umstände der Partei an, die das Gutachten in Auftrag gegeben hat. Die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Einholung des Privatgutachtens ex ante als sachdienlich ansehen durfte, wird von der Rspr. insbesondere in den Fällen bejaht, in denen die Partei inf...