Der Beklagte ist erstinstanzlich zur Zahlung von 15.000,00 EUR verurteilt worden. Er lässt durch seinen Anwalt Berufung einlegen. Später wird beantragt, das Urteil des Gerichts abzuändern, soweit der Beklagte zu einer höheren Zahlung als 7.000,00 EUR verpflichtet worden ist. Der Antrag geht erst nach Ablauf der Begründungsfrist bei Gericht ein.
Auch jetzt beläuft sich der Streitwert auf den vollen Wert der Beschwer, also auf 15.000,00 EUR. Der verspätete Antrag ist unerheblich. Wird jetzt die Berufung zurückgenommen, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf einen Gebührensatz von 2,0 (Nr. 1222 GKG KV), sodass wie folgt abzurechnen ist:
2,0-Gebühr, Nrn. 1220, 1222 GKG KV |
648,00 EUR |
(Wert: 15.000,00 EUR) |
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Wird die Berufung sogar als unzulässig verworfen, bleibt es bei der vollen 4,0-Gebühr, sodass wie folgt abzurechnen wäre:
4,0-Gebühr, Nrn. 1222 GKG KV |
1.296,00 EUR |
(Wert: 15.000,00 EUR) |
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