1. Wird der Anwalt zunächst außergerichtlich tätig, anschließend im Mahnverfahren und hiernach im streitigen Verfahren, so wird die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens angerechnet und die Mahnverfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr des Rechtsstreits.
  2. Soweit der Gebührensatz der Verfahrensgebühr im Mahnverfahren geringer ist als die hälftig anzurechnende Geschäftsgebühr, ist der nicht verbrauchte Teil der Geschäftsgebühr anschließend im streitigen Verfahren anzurechnen.

OLG Köln, Beschl. v. 27.4.2009–17 W 249/08

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