ArbGG §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2; ZPO § 574 Abs. 1
Leitsatz
Lässt das LAG in seiner zurückweisenden Entscheidung über die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe eingelegte sofortige Beschwerde die Rechtsbeschwerde nicht zu, ist das BAG daran gebunden. Eine Anfechtung der Nichtzulassungsentscheidung ist unstatthaft.
BAG, Beschl. v. 11.6.2009–9 AZA 8/09
1 Sachverhalt
Der Antragsteller verlangt Prozesskostenhilfe. Er will sich mit einer Rechtsbeschwerde und einer hilfsweisen Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des LAG im Prozesskostenhilfeverfahren wehren.
Das LAG hat die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
2 Aus den Gründen
Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 S. 1 ZPO). Die angekündigte Rechtsbeschwerde und die hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LAG wären als unzulässig zu verwerfen, wenn sie eingelegt würden.
1. Nach § 78 ArbGG, § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen Entscheidungen des LAG die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat. Besondere Rechtsbehelfe für die Überprüfung der Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren sind nicht vorgesehen (BAG, Beschl. v. 3.2.2009–3 AZB 101/08, NZA 2009, 396). Nach der Rspr. des BGH kann die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (21.11.2002 – V ZB 40/02 – zu II 1 der Gründe, NJW 2003, 1126). Das LAG hat die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen. Sie wäre deshalb unstatthaft.
2. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (i.S.v. § 574 Abs. 1 ZPO) kann auch nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, die der Antragsteller hilfsweise in Aussicht gestellt hat.
a) Das in § 78 S. 2 ArbGG geregelte Recht der Zulassung der Rechtsbeschwerde verweist ausschließlich auf die vom LAG zu beachtenden Zulassungsgründe, die anders als im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht in § 574 Abs. 2 ZPO, sondern in § 72 Abs. 2 ArbGG geregelt sind (vgl. AnwK-ArbR/Treber § 78 ArbGG Rn 31). Die entsprechende Anwendung des in § 72a ArbGG geregelten Rechts der Anfechtung der Nichtzulassung der Revision (sog. Nichtzulassungsbeschwerde) ist nicht vorgesehen. Da der Gesetzgeber das Rechtsmittelrecht durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (v. 27.7.2001, BGBl I S. 1887) und das Anhörungsrügengesetz (v. 9.12.2004, BGBl I S. 3220) umfassend neu geregelt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Ausschluss des Zugangs zum Rechtsbeschwerdegericht bewusst und gewollt erfolgt ist. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist somit unstatthaft.
b) Der Antragsteller eines Prozesskostenhilfeverfahrens wird dadurch auch nicht in verfassungswidriger Weise in seiner Rechtsverfolgung beeinträchtigt. Er braucht nur die Erfüllung der ihm nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts obliegenden Mitwirkungspflichten nachzuholen, um die Bewilligung zu erreichen.