RVG § 11

Leitsatz

Bei dem Einwand, den Rechtsanwälten keine Prozessvollmacht erteilt zu haben, handelt es sich um eine doppeltrelevante Tatsache, die auch in Gebührenrecht ihren Grund hat, so dass hierüber im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden kann.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 12.3.2009–9 WF 33/09

1 Sachverhalt

Mit Schriftsatz vom 26.2.2007 bestellten sich die Rechtsanwälte X. in dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren für den Antragsgegner. Mit Schriftsatz vom 12.4.2007 legten sie das Mandat nieder. In der Folgezeit wurde der Antragsgegner von den Rechtsanwälten Y. vertreten. Auf Antrag der Rechtsanwälte X. setzte das FamG die von dem Antragsgegner an die Rechtsanwälte X. zu erstattenden Kosten auf 316,18 EUR nebst Zinsen fest. Dagegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass er die Rechtsanwälte X. nicht beauftragt habe, im Sorgerechtsverfahren tätig zu sein. Daraufhin legten die Rechtsanwälte X. eine Fotokopie der auf sie lautenden Vollmacht für das Sorgerechtsverfahren vor. Die Rechtspflegerin des FamG hat unter Hinweis auf die vorgelegte Prozessvollmacht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

2 Aus den Gründen

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist nach § 11 RVG i.V.m. § 104 ZPO zulässig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.

Bei dem Einwand des Antragsgegners, er habe den Rechtsanwälten X. keine Prozessvollmacht für das Sorgerechtsverfahren erteilt, handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache, also um eine Einwendung, die auch im Gebührenrecht ihren Grund hat, so dass hierüber im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG entschieden werden kann.

Der Einwand ist indes nicht begründet. Die Rechtsanwälte X. haben die Kopie einer auf sie lautenden Prozessvollmacht für das Sorgerechtsverfahren vorgelegt, aus der sich ihre Bevollmächtigung für das Verfahren 41 F 54/07 SO zweifelsfrei ergibt. Hiergegen hat der Antragsgegner keine sachlich-rechtlichen Einwendungen, die einer Kostenfestsetzung gem. § 11 RVG entgegenstehen könnten (§ 11 Abs. 5 RVG), vorgebracht.

Danach ist das Rechtsmittel nicht begründet.

3 Anmerkung

Die Entscheidung ist unzutreffend. Ein gebührenrechtlicher Einwand ist hier weit und breit nicht zu sehen.

Ausweislich des Sachverhalts hat der Auftraggeber nicht nur bestritten, dem Anwalt eine Vollmacht erteilt zu haben, sondern ihm einen Auftrag erteilt zu haben. Dies ist ein nichtgebührenrechtlicher Einwand.

Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die "Vollmacht" bestreitet. Zwar ist der Einwand, dem Anwalt keine Vollmacht erteilt zu haben, unerheblich, weil es nicht auf die Vollmacht, sondern auf den Auftrag ankommt. Gemeint ist in der Regel jedoch dasselbe. Daher hindern solche Einwendungen die Festsetzung. Insbesondere zu berücksichtigen ist der Einwand, überhaupt keinen Auftrag erteilt zu haben.[20]

Auch dann, wenn nicht der Auftrag als solcher in Abrede gestellt wird, sondern lediglich der Umfang des Auftrags, ist die Festsetzung abzulehnen.[21]

Norbert Schneider

[20] VG Düsseldorf Rpfleger 1983, 125; BayVGH KostRsp. BRAGO § 19 Nr. 122 = BayVBl 1991, 221; OLG Koblenz AGS 2004, 443 m. Anm. N. Schneider = JurBüro 2004, 593 = RVG-B 2005, 6 m. Anm. Goebel = AnwBl 2005, 76 = RVG-Letter 2004, 129 = RVGreport 2004, 432 = RVGprof.2005, 102.
[21] OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 425.

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