Der Kostenansatz gem. Nr. 8220 GKG-KostVerz. ist nicht zu beanstanden. Eine Gebührenermäßigung oder gar ein gänzlicher Entfall der Gerichtsgebühren findet im Falle eines gerichtlichen Vergleichs über die gesamte Hauptsache und eine Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO bei Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung und die Gründe des Beschlusses nicht statt.

1. Kein Wegfall der Gebühr nach der Vorbem. 8 GKG-KostVerz.

Nach der Vorbem. 8 GKG-KostVerz. entfällt die im betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Roloff, Das moderne Kostenrecht im arbeitsgerichtlichen Verfahren, NZA 2007, 900, 908).

Der gerichtliche Vergleich muss das gesamte Verfahren erledigen, auch wenn die Vorbem. 8 GKG-KostVerz. etwas widersprüchlich nur den Vergleich über einen Teil des Streitgegenstands von der Privilegierung ausnimmt. Bei einem Teilvergleich und streitiger Verhandlung über einen verbleibenden Teil der Klage bleibt es bei der Gebühr Nr. 8210 GKG-KostVerz. für das Verfahren aus dem insgesamt anhängig gewordenen Gesamtstreitwert. Dies entspricht auch dem Rechtszustand für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, wo nach Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. nur der gerichtliche Vergleich, der das gesamte Verfahren erledigt, zu einer Privilegierung führt. Dafür spricht systematisch auch die abweichende wertabhängige Regelung in Nr. 1412 GKG-KostVerz. (Roloff, a.a.O., S. 908 m. w. Nachw.).

Aus der Vorbem. 8 GKG-KostVerz. folgt auch, dass die Gebührenprivilegierung nur eintreten soll, wenn insgesamt keine inhaltlich zu begründende Entscheidung des Gerichts erforderlich ist. Von den Ermäßigungstatbeständen in den für die anderen Gerichtsbarkeiten geltenden Regelungen unterscheidet sich der Wortlaut zwar, da nicht auf die Beendigung des gesamten Verfahrens, sondern auf die Beendigung des Verfahrens abgestellt wird: Die Privilegierung entfällt nur, wenn der Vergleich "einen Teil des Streitgegenstandes" betrifft. Die Vorbem. 8 GKG-KostVerz. ist aber teleologisch und systematisch dahin auszulegen, dass das gesamte Verfahren durch Vergleich beendet worden sein muss. S. 2 der Vorbem. ist als "Teil der Streitgegenstände" zu lesen, da das Gesetz auch an anderer Stelle in seiner Ausdrucksweise nicht eindeutig ist. Soweit das Gesetz von dem "Streitgegenstand" spricht, meint es wohl die Gesamtheit der Gegenstände des jeweiligen Verfahrens. Dafür spricht schon der Begriff "Teilvergleich". In der Praxis werden Vergleiche als "Teilvergleiche" bezeichnet, wenn sie das Verfahren nicht insgesamt, sondern nur teilweise, in Bezug auf einen oder mehrere Streitgegenstände erledigen. Auch Nr. 8211 Schlussbemerkung S. 2 GKG-KostVerz. spricht für diese Auslegung, weil hier der Begriff "Teilvergleich" zusammen mit anderen Ermäßigungstatbeständen in einer Reihe genannt wird. Alle Privilegierungen dort setzen aber voraus, dass das gesamte Verfahren beendet wird. Auch beim Vergleich geht es also um die Beendigung des gesamten Verfahrens (Roloff, a.a.O., S. 908 m. w. Nachw.).

Das abweichende Ergebnis lässt sich nicht mit § 36 GKG begründen. Das Kostenverzeichnis geht als speziellere Regelung vor: Es wäre widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber in aller Genauigkeit in den Gebührentatbeständen auf den Umstand abstellt, dass das gesamte Verfahren durch eine privilegierte Handlung beendet wird, wenn dies durch § 36 GKG konterkariert werden könnte (Roloff, a.a.O., S. 908 m. w. Nachw.).

Die Vorbem. 8 GKG-KostVerz. greift nicht ein, da für die Beendigung des gesamten Verfahrens auch die Kostenentscheidung nicht mehr offen sein darf. Das ist zwar der Regelfall auf der Grundlage der §§ 98, 92 Abs. 1 S. 2 ZPO. Übertragen die Parteien jedoch nach dem Abschluss des Vergleichs die Kostenentscheidung dem Gericht etwa nach § 91a ZPO, kommt keine Gebührenermäßigung in Betracht: Mangels Einigung der Parteien über die Kostentragung und Kostenübernahmeerklärung sind auch Nr. 8210 Schlussbemerkung Abs. 2 S. 2 GKG-KostVerz. und 8211 Nr. 3 GKG-KostVerz. nicht erfüllt. Über die Kosten ist nach § 91a Abs. 2 ZPO zu entscheiden (Roloff, a.a.O., Seite 908 m. w. Nachw.).

2. Keine Ermäßigung gem. Nr. 8222 Nr. 2 GKG-KostVerz. analog

a)  Nach einer Ansicht (vgl. die Nachweise bei Roloff, a.a.O., S. 905) ist die volle Gebühr nach Nr. 8220 GKG-KostVerz. zu entrichten. Die Privilegierung nach Nr. 8222 Nr. 2 GKG-KostVerz. sei nicht erfüllt, es handele sich nicht um ein Urteil. Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO sei einem Urteil nach § 313a Abs. 2 ZPO nicht gleichgestellt. Außerdem sei auch ein Urteil nach § 313a Abs. 1 ZPO nicht privilegiert, selbst wenn die Parteien auf eine Begründung verzichteten.

b)  Die ordentlichen Gerichte (vgl. hier die Nachweise bei Roloff, a.a.O., S. 905) sehen das auf der Grundlage der Vorgängerfassung der Nr. 1211 GKG-KostVerz. anders: Die Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestands Nr. 1211 Nr. 2 GKG-KostVer...

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