1.  Sowohl die Terminsgebühr als auch die Verfahrensdifferenzgebühr sind zwar hinsichtlich des Werts der in die Einigung mit einbezogenen Gegenstände (Folgesachen) angefallen. Nur die Verfahrensdifferenzgebühr wird aber von der Bewilligung und der Erweiterung der Prozesskostenhilfe erfasst.

a)  Die zunächst bewilligte Prozesskostenhilfe hatte zweifelsfrei nur das Scheidungsverfahren zum Gegenstand.

b)  Im Termin ist die Prozesskostenhilfe auf die anschließend getroffene Scheidungsvereinbarung erstreckt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des verkündeten Beschlusses sollte sich die Erweiterung der Prozesskostenhilfe also ausdrücklich nur auf den Abschluss einer Vereinbarung erstrecken und gilt damit nur für die durch die Vereinbarung selbst angefallenen Gebühren. Hierzu zählen nur die Einigungsgebühr und die mit dieser unlösbar verbundene reduzierte Verfahrensgebühr, nicht aber die Terminsgebühr (Leitsatzbeschl. des Senats v. 10.6.2008–11 WF 927/08 und Senatsbeschl. v. 10.12.2008–11 WF 1789/08 und v. 17.4.2008–11 WF 968/08; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 48 Rn 120; zur Terminsgebühr ebenso OLG Bamberg FamRZ 2008, 2142 und Beschl. v. 24.4.2008–7 WF 75/08). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das AG die Erweiterung der Prozesskostenhilfe nicht nur auf den Abschluss einer Vereinbarung, sondern ausdrücklich auf die nicht anhängigen, mitverglichenen Gegenstände erstreckt hätte (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., § 48 Rn 120). Dies war aber hier nicht der Fall.

c)  Ein Anspruch gegen die Staatskasse hinsichtlich der Terminsgebühr ergibt sich auch nicht aus § 48 Abs. 3 RVG. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Beiordnung in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vertrages i.S.d. Nr. 1000 VV, also eine Einigung zwischen den Parteien zu im Einzelnen aufgeführten Folgesachen. Zu einer Einigung i.d.S. zählt aber nicht die Terminsgebühr. Soweit die OLG Koblenz (AnwBl 2006, 587 = FamRZ 2006, 1691), Köln (AGS 2007, 547 = FamRZ 2008, 707), Saarbrücken (NJW 2008, 3150) und Stuttgart (FamRZ 2008, 1010 = JurBüro 2008, 306 = Rpfleger 2008, 368) die Auffassung vertreten, dass die Terminsgebühr von § 48 Abs. 3 RVG miterfasst sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die genannten OLG begründen die von ihnen vertretene Auffassung – wie auch die Beschwerdeführerin – insbesondere damit, dass die mitverglichenen Ansprüche ansonsten in einem gesonderten Verfahren mit erheblichem Mehraufwand auch für die Gerichte betrieben werden müssten. Zudem dürfe die bedürftige Partei nicht schlechter gestellt sein als die bemittelte.

Diese Auffassung widerspricht jedoch dem Wortlaut des § 48 Abs. 3 RVG und berücksichtigt nicht, dass die Rechtslage mit der Situation vergleichbar ist, dass in einem PKH-Bewilligungsverfahren das Gericht Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs gewährt. In diesem Fall ist nach der Rspr. des BGH die Terminsgebühr von der Bewilligung ebenfalls nicht miterfasst (BGHZ 159, 263 = NJW 2004, 2595 = FamRZ 2004, 1708; ebenso Senatsbeschl. v. 12.4.2007–11 WF 945/07). Für eine unterschiedliche Behandlung beider Sachverhalte ist kein tragfähiger Grund ersichtlich.

d)  Aufgrund der Vereinbarung ist jedoch entgegen der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Bamberg eine reduzierte 0,8-Verfahrensgebühr angefallen und auch aus der Staatskasse zu vergüten, da die Einigungsgebühr nicht ohne eine Betriebsgebühr entstehen kann (Senatsbeschlüsse v. 10.6.2008–11 WF 927/08 u. v. 17.4.2008–11 WF 968/08; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., § 48 Rn 115 u. VV 3335 Rn 29 ff.).

Der aus der Staatskasse zu zahlende Vorschuss auf die Prozesskostenhilfevergütung erhöht sich damit um die unter Berücksichtigung der Obergrenze aus § 15 Abs. 3 RVG zutreffend beantragte reduzierte Verfahrensgebühr in Höhe von 184,60 EUR zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer (35,07 EUR) auf 1.397,18 EUR, wie ursprünglich im Beschl. v. 2.12.2008 bereits zutreffend festgesetzt.

Mitgeteilt von 11. Zivilsenat, OLG München

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