"Dieselbe Angelegenheit" i.S.d. § 22 RVG liegt (nur) dann vor, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt, die Tätigkeit des Rechtsanwalts sich in gleichem Rahmen hält und zwischen den einzelnen Handlungen ein innerer Zusammenhang besteht. (hier: zwei Adhäsionsklagen in einer Hauptverhandlung).
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