Der Anwalt war von dem Kindesvater beauftragt worden, gegenüber seinen drei Kindern von verschiedenen Müttern, denen gegenüber er unterhaltspflichtig war, Abänderung bestehender Unterhaltstitel zu verlangen. Hierfür beantragte der Anwalt Beratungshilfe. Bewilligt wurde Beratungshilfe nur für eine Angelegenheit. Der Rechtspfleger war der Auffassung, das Abänderungsverlangen gegenüber den drei Kindern sei eine einzige Angelegenheit.

Die Erinnerung hatte Erfolg.

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