Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe des Beschlusstenors.
Entgegen der Auffassung der Vergabekammer ist vorliegend eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV entstanden, deren Voraussetzungen tatbestandlich vorliegen. Diese Gebühr kann grundsätzlich neben der Gebühr aus Nr. 2300 VV bzw. Nr. 2301 VV entstehen und ist vorliegend nicht durch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV abgegolten.
1. Für seine Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer verdient der Rechtsanwalt in Ermangelung eines konkreten Gebührentatbestands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 Abschnitt 3 des VV (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2008 – X ZB 19/07). Die Gebührentatbestände Nrn. 2300 und 2301 VV sind im Nachprüfungsverfahren genauso anzuwenden, wie sie im verwaltungsrechtlichen Vorverfahren anzuwenden wären. Die anwaltliche Vertretung im Verfahren vor der Vergabekammer gehört zu den "außergerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung in Verwaltungsverfahren" i.S.d. Vorschriften.
Neben diesen Gebühren nach Nrn. 2300 und 2301 kann der Rechtsanwalt grundsätzlich aber zusätzlich auch im Rahmen einer außergerichtlichen Tätigkeit die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV verlangen (Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV 2300 Rn 38; Hartmann, KostG, 38. Aufl., VV 2400 Rn 8), sofern deren Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind. Für die Annahme, dass dies für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens nicht gelten soll, die zu den "außergerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung in Verwaltungsverfahren gehört", lassen sich weder zwingende Gründe finden, noch spricht der zitierte Wortlaut der Nr. 2300 VV hierfür (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.4.2008–11 Verg 9/07).
In der Vorbem. 2.3 VV wird zwar als Tätigkeitsbeispiel ausgeführt, dass die Geschäftsgebühr auch für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entstehen kann. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine abschließende Regelung. Die Ausarbeitung eines Entwurfs eines Vertrages, der danach abgeschlossen wird, kann – sofern damit eine auf ein Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt wird – eine Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrages im Sinne der Nr. 1000 VV bedeuten. Wer als Anwalt an der Gestaltung eines Vertrages mitwirkt, der zugleich und unmittelbar zu einer Einigung der Vertragsparteien führt, kann sowohl die Tätigkeitsgebühr der Nr. 2300 VV als auch die auf einen Erfolg gerichtete Zusatzgebühr der Nr. 1000 VV verdienen (BGH, Urt. v. 20.11.2008 – IX ZR 186/07 [= AGS 2009, 109]; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., a.a.O., Rn 4). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (BGH, Urt. v. 10.10.2006 – VI ZR 280/05).
2. Die Voraussetzungen für den Anfall einer Einigungsgebühr sind auch im Übrigen gegeben, da ein Vertrag geschlossen wurde, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wurde, wobei dieser sich auch nicht auf ein bloßes Anerkenntnis des Antragsgegners beschränkte (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2008 – IX ZR 186/07). Das Vorliegen eines gegenseitigen Nachgebens ist als solches nach der Neuregelung nicht mehr erforderlich (Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 1000 Rn 27). Ferner haben die Parteien des Vergleiches das Nachprüfungsverfahren im Hinblick darauf für erledigt erklärt. In I. Nr. 4. des Vergleiches hat der Antragsgegner sich zur Übernahme der der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Kosten sowie der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer erklärt. Dies beinhaltet aus Sicht des Senats zweifelsfrei auch die Übernahme der angefallenen Einigungsgebühr.