1. Mangels eines konkreten Gebührentatbestands verdient der Rechtsanwalt für die Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eine Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.2008 – X ZB 19/07 [= AGS 2008, 553]).
  2. Daneben kann der Rechtsanwalt grundsätzlich aber zusätzlich auch im Rahmen einer außergerichtlichen Tätigkeit die Einigungsgebühr Nr. 1000 VV verlangen, sofern deren Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 15.5.2009–1 Verg 1/09

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