Hinsichtlich der Reisekosten differenziert die Prozesskostenhilfe zwischen zwei verschiedenen "Anwaltstypen":
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dem im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt und |
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dem nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt. |
Den "ortsansässigen" Anwalt kennt die Prozesskostenhilfe dagegen nicht.
Einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalt kann das Gericht nur uneingeschränkt beiordnen. Eine Einschränkung des im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts, etwa zu den Bedingungen eines "ortsansässigen Anwalts" sieht die ZPO schon gar nicht vor. Ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt erhält daher aus der Landeskasse immer seine Reisekosten.
Ein Anwalt, der seine Kanzlei nicht im Gerichtsbezirk hat, kann dagegen einschränkend beigeordnet werden, und zwar zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts. Auch hier kommt eine weitergehende Beschränkung, etwa "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts", nicht in Betracht. Wird fehlerhaft nur mit einer solchen Einschränkung beigeordnet, muss dagegen Beschwerde erhoben werden.
Liegen die Voraussetzungen für die uneingeschränkte Beiordnung eines außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalts nicht vor, so kann dieser einschränkend beigeordnet werden, allerdings zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts, nicht zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts.
Soweit sich im Gerichtsbezirk neben der politischen Gemeinde, in der sich das Gericht befindet, weitere politische Gemeinden befinden, hat dies zur Folge, dass ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt seine Reisekosten bis zu der Höhe erhält, die bei Beauftragung eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen auswärtigen Anwalts angefallen wären. Dieser auswärtige Anwalt hätte nämlich uneingeschränkt beigeordnet werden müssen.
Ist also ein nicht im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt einschränkend zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet worden, dann darf er sich die höchstmögliche Entfernung zwischen einem noch im Gerichtsbezirk liegenden Ort und dem Gericht aussuchen. Liegen seine tatsächlichen Reisekosten darunter, sind sie in voller Höhe von der Landeskasse zu übernehmen. Liegen seine tatsächlichen Reisekosten darüber, erhält er diese zumindest insoweit aus der Landeskasse, als sie von dem Ort angefallen wären, der vom Amtsgericht am weitesten entfernt (aber noch im Gerichtsbezirk) liegt.
Der Antragsgegner wohnt in A und beauftragt dort einen Anwalt. Das Verfahren findet vor dem nahe gelegenen Gericht in B statt, zu dem ein Verkehrsanwalt nicht benötigt wird. Der Gerichtsbezirk B umfasst neben der Stadt B noch weitere vier Gemeinden (D, E, F, G).
Eine Beiordnung des Anwalts zu den Bedingungen eines in B ansässigen Anwalts wäre unzulässig. Die Beiordnung des Anwalts kann nur dahingehend eingeschränkt werden, dass er zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk B niedergelassenen Anwalts beigeordnet wird. Da zu den im Gerichtsbezirk B niedergelassenen Anwälten auch diejenigen Anwälte gehören, die ihre Kanzleien in den Gemeinden D, E, F, und G haben, kann der in A ansässige Anwalt also seine tatsächlich angefallenen Reisekosten von A nach B insoweit geltend machen, als ein in D, E, F oder G ansässiger Anwalt Reisekosten aus der Landeskasse erhalten hätte, weil ein solcher Anwalt nicht hätte eingeschränkt beigeordnet werden können.
Der auswärtige Anwalt kann sich in diesem Fall die höchstmögliche Entfernung eines noch im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts aussuchen. Das kann dazu führen, dass er seine Reisekosten aus der Landeskasse vollständig erhält, nämlich dann, wenn sich im Gerichtsbezirk ein Ort findet, der ebenso weit wie oder gar weiter entfernt liegt als die auswärtige Kanzlei des Anwalts.
Norbert Schneider