- Ist einem bedürftigen Beteiligten ein auswärtiger Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Bevollmächtigten" beigeordnet worden (§ 121 Abs. 3 ZPO), kann dieser aus der Staatskasse die Fahrtkosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bis zur größtmöglichen von einem im Gerichtsbezirk gelegenen Ort bis zum Gerichtssitz bestehenden Entfernung erstattet verlangen.
- Zur Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten in ausländerrechtlichen Rechtsstreitigkeiten.
VG Oldenburg, Beschl. v. 12.5.2009–11 A 48/08
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