1. Ist einem bedürftigen Beteiligten ein auswärtiger Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Bevollmächtigten" beigeordnet worden (§ 121 Abs. 3 ZPO), kann dieser aus der Staatskasse die Fahrtkosten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bis zur größtmöglichen von einem im Gerichtsbezirk gelegenen Ort bis zum Gerichtssitz bestehenden Entfernung erstattet verlangen.
  2. Zur Erstattungsfähigkeit von Fotokopierkosten in ausländerrechtlichen Rechtsstreitigkeiten.

VG Oldenburg, Beschl. v. 12.5.2009–11 A 48/08

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