1.  Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass der Streitwert nicht durch eine Quote zu bestimmen ist, sondern durch das Interesse des klagenden Ehegatten an der vorzeitigen Auflösung der Zugewinngemeinschaft. Dies ist im vorliegenden Fall die Vorverlegung der Fälligkeit der Forderung auf Zugewinnausgleich. Die Parteien haben sich insoweit auf den 1.6.2009 geeinigt. Anzuwenden ist der derzeitige Satz für Prozess- und Verzugszinsen von 6,62 % (Februar 2009), da eine Prognose über die künftige Entwicklung des Zinssatzes nicht möglich ist.

Allerdings wird das Verfahren über den Zugewinnausgleich aller Wahrscheinlichkeit nach noch vier bis fünf Jahre dauern, da die Bewertung verschiedener Immobilien und der Anwaltskanzlei des Klägers noch nicht abgeschlossen und zudem mit einem Rechtsmittel einer der Parteien zu rechnen ist.

2.  Für die Wertfestsetzung nach § 3 ZPO ist das Interesse des Klägers entscheidend (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., Rn 6 zu § 3), das hier 821.500,00 EUR beträgt. Der vom Familiengericht festgesetzte Streitwert von 250.000,00 EUR entspricht einer Verzinsung von 6,62 % für einen Zeitraum von 4,6 Jahren. Daran ist nichts auszusetzen.

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