Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG als Berufungsgericht den Streitwert für den durch Räumungsvergleich erledigten zweitinstanzlichen Räumungsrechtsstreit auf 4.257,71 EUR (12 Mon x 354,81 EUR/Mon) sowie den Gegenstandswert für den Vergleich auf 4.757,72 EUR [(12 Mon x 354,81 EUR/Mon) + 500,00 EUR] festgesetzt. In dem Vergleich haben die Parteien diverse im Rechtsstreit nicht anhängig gewesene Ansprüche mitgeregelt, darunter den Streit um die von den Beklagten seit Juli 2007 vorgenommenen monatlichen Mietminderungen und -einbehaltungen, zuletzt in Höhe der gesamten Miete von monatlich 354,81 EUR. Die Mietminderungen und -einbehaltungen, die das LG mit 500,00 EUR bewertet hat, haben die Beklagten mit verschiedenen Mängeln der Mietwohnung begründet, die Gegenstand des von ihnen geführten und amtsgerichtlich mit 60.000,00 EUR bewerteten Beweissicherungsverfahrens gewesen sind.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger (künftig: Beschwerdeführer) führt das Rechtsmittel, dem das LG nicht abgeholfen hat, aus eigenem Recht. Er wird dabei von den früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten (Verfahrensbeteiligte zu 2) unterstützt. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Gegenstandswert des Vergleichs müsse auf (mindestens) 60.000,00 EUR festgesetzt werden, weil schon allein der im Vergleich mitgeregelte Streit der Parteien um die Mietminderungen und -einbehaltungen diesen Wert hätte.

Die Beklagten halten den angefochtenen Beschluss für richtig und bitten um Zurückweisung der Beschwerde.

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