1. Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich im Streitfall bei dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht um ein Verfahren, das kostenrechtlich nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG als zum Rechtszug gehörige Vorbereitungs- und Nebentätigkeit mit der im Hauptsacheverfahren verdienten Verfahrensgebühr mit abgegolten ist. Denn der 4. Zivilsenat hat den Antrag der Kläger auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt. Deshalb handelt es sich um ein besonderes Verfahren i.S.d. § 15 RVG, für das die angefallenen Kosten zu erstatten sind. Das von den Klägern vertretene gegenteilige Verständnis, das von einem Teil der Rspr. jedenfalls für den Fall angenommen wird, in dem – wie im Streitfall – eine ablehnende Entscheidung im Bestimmungsverfahren zu einem Zeitpunkt ergeht, in dem das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist (vgl. OLG München MDR 2007, 1153; OLG München AGS 2008, 276; OLG Köln (8. Zs.) AGS 2008, 406; OLG Dresden OLGR 2006, 233), ist mit der gesetzlichen Regelung und der Rspr. des BGH nicht in Einklang zu bringen.
2. Der BGH hat in seiner Entscheidung v. 5.2.1987 (NJW-RR 1987, 757) entschieden, dass, wenn der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgenommen oder abgelehnt wird, über die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens (bei Zurücknahme nur auf Antrag) zu entscheiden ist. Wörtlich hat er hierzu ausgeführt:
"Zwar gilt das Verfahren nach § 37 ZPO, das mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts endet, als Teil des Hauptsacheverfahrens, so dass auch die Kosten des Bestimmungsverfahrens Kosten der Hauptsache sind, die entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu erstatten sind. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Ablehnung oder der Zurücknahme des Bestimmungsantrags. In diesen Fällen kann ein etwaiges, gegen die Antragsgegner gerichtetes Klageverfahren nicht als Hauptsache zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahren nach § 37 ZPO angesehen werden; es erscheint daher (entgegen OLG Düsseldorf MDR 1983, 846) geboten, über die Kosten des Bestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 oder des § 269 Abs. 3 ZPO zu entscheiden und dem Antragsgegner auf diese Weise eine Möglichkeit einzuräumen, die durch die Stellung des unbegründeten oder des zurückgenommenen Antrags entstandenen Kosten erstattet zu erhalten. Dabei ist unerheblich, ob im Streitfall tatsächlich Gebühren oder Auslagen angefallen sind."
Das heißt, dass der BGH die Auffassung vertreten hat, dass in einem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dann, wenn der Antrag zurückgewiesen wird, das Bestimmungsverfahren selbst dann nicht Teil des Hauptsacheverfahrens ist, wenn sich ein Hauptsacheverfahren anschließt. Nach Ansicht des BGH liegt also in einem Verfahren, in dem der Antrag zur Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgewiesen wird, stets eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor (so auch: BayObLG NJW-RR 2000, 141; OLG Köln AGS 2007, 229; OLG Koblenz OLGR 2000, 419 und 2006, 701; OLG Köln AGS 2003, 205; OLG Karlsruhe OLGR 2008, 280 [= AGS 2008, 223]).
Die Regelung in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG entspricht hinsichtlich der "Bestimmung des zuständigen Gerichts" wörtlich dem der früheren gesetzlichen Regelung in § 37 Nr. 3 BRAGO. Der Gesetzgeber wollte, wie sich aus der amtlichen Begründung zur gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG ergibt (BT-Drucks 15/1971, Seite 193), an der gesetzlichen Regelung insoweit nichts ändern. Dies tat er in Kenntnis des Umstandes, dass der BGH die Ansicht vertreten hat, die Voraussetzung des § 37 Nr. 3 BRAGO und damit ein kostenrechtlich zum Hauptsacheverfahren gehörendes Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts liege dann nicht vor, wenn der Antrag auf Bestimmung abgelehnt wird. Für die Annahme, der Gesetzgeber habe in Kenntnis dieser Rspr. gleichwohl regeln wollen, dass unabhängig vom Ausgang des Bestimmungsverfahrens stets eine kostenrechtlich zum Rechtszug gehörende Tätigkeit vorliegt, wenn es zu einem Hauptsacheverfahren kommt oder ein solches bereits anhängig ist, spricht nichts. Anderenfalls wäre anzunehmen, dass der Gesetzgeber entweder eine klarstellende Formulierung im Gesetzestext aufgenommen hätte oder jedenfalls aber Ausführungen im Gesetzgebungsverfahren gemacht hätte, dass er die Rechtslage anders als der BGH beurteilt. Derartiges hat der Gesetzgeber aber unterlassen und damit deutlich gemacht, dass er die Rspr. des BGH billigt und auch die gesetzliche Neuregelung in diesem Sinne verstanden wissen wollte.
Wenn daher davon auszugehen ist, dass nach der gesetzlichen Regelung ein gebührenrechtlich gesondertes Verfahren i.S.d. § 15 RVG vorliegt, wenn vor einem Hauptsacheverfahren ein gesondertes Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts betrieben und der Antrag abgelehnt wird, sieht der Senat keinen Grund, warum derjenige Fall anders zu beurteilen sein sollte, in dem im Rahmen eines bereits rechtshängigen Rechtsstreites ein Antrag der Klägerseite auf Bestimmung des zus...