Zu Recht hat das AG im angefochtenen Beschluss nur eine Gebühr nach Nr. 3311 VV festgesetzt.
Bei einem Zwangsversteigerungsverfahren gegen mehrere Schuldner, die gemeinsam Eigentümer des Versteigerungsobjekts sind, handelt es sich um eine einzige, nämlich dieselbe Angelegenheit, nicht jeweils um verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen gegen jeden einzelnen Schuldner als (Mit-)Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks.
Das Gericht folgt insoweit der überwiegenden Meinung der Kommentarliteratur, die im Falle einer Zwangsversteigerung eines beiden Eheleuten gehörenden Grundstücks nur eine Angelegenheit nach § 9 ZVG als gegeben ansieht und derzufolge die Gebühr nach Nr. 3311 VV nur einmal anfällt (Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 18. Aufl. 2008, Nr. 3311 Rn 7 m. w. Nachw.; AnwK-RVG/Wolf, RVG, 4. Aufl., vor Nr. 3311 VV Rn 6).
Die von der Beschwerdeführerin demgegenüber zitierten Entscheidungen betreffen andere Fälle. Der Fall der Räumungsvollstreckung gegen mehrere Mitbewohner trifft die vorliegende Konstellation gerade nicht. Dort sollen verschiedene Schuldner jeweils zu (eigenen) Handlungen veranlasst werden. Bei der Zwangsversteigerung steht demgegenüber die Versteigerung des Grundstücks selbst als (einzelne) Maßnahme im Vordergrund, auch wenn das zu versteigernde Grundstück mehreren Gläubigern gehört (LG Münster Rpfleger 1980, 401). Es handelt sich vorliegend um ein Verfahren, das zwar alle Miteigentümer betrifft, aber dennoch nur ein Singularium darstellt. Die gegenteilige Ansicht müsste dazu führen, im Falle einer vielköpfigen Miteigentümergemeinschaft gegebenenfalls ein Vielfaches oder gar ein -Zigfaches der Gebühr der Nr. 3311 VV zuzuerkennen (so plastisch OLG Schleswig JurBüro 1996, 89). Dies ist nicht gerechtfertigt.
Das Gericht sieht auch keinen Widerspruch zur Entscheidung des BGH (AGS 2007, 71 = BGHReport 2006, 1506 = AnwBl 2006, 856 = InVo 2007, 41 = Rpfleger 2007, 46 = MDR 2007, 367 = JurBüro 2007, 156 = RVGreport 2006, 461). Danach gilt jeder gegen einen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag nach § 887 Abs. 1 u. 2 ZPO als eine Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG (damals noch § 58 BRAGO). Insoweit komme es nämlich auf das Verfahren an, also ob die Mitglieder einer Miteigentümergemeinschaft jeweils persönlich auf Zahlung in Anspruch genommen werden und nicht das Grundstück selbst versteigert werden soll oder ob auf ein gemeinsames Vollstreckungsobjekt – nämlich das Grundstück – zugegriffen werden soll.