Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Mit zutreffender Begründung (vgl. auch BGH NJW 1998, 372; BGHZ 162, 342 u. BGH NJW 2007, 149 f.) hat das LG im angefochtenen Beschluss die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verneint (§ 114 S. 1 ZPO).
Das LG hat ausgeführt, dass wie bei vergleichbaren Fällen der Auseinandersetzung getrennter Ehegatten über die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für nur von einem Bruchteilseigentümer genutztes Wohneigentum, auch bei der Erbengemeinschaft Voraussetzung von Zahlungsansprüchen sein wird, dass derjenige, der Zahlung begehrt, zunächst zumindest eine geänderte Nutzungsregelung verlangt (vgl. zuletzt z.B. KG FamRZ 2007, 908; ausdrücklich für die Erbengemeinschaft BGH NJW 1984, 45 f.) Nach dem bisherigen tatsächlichen Antragstellervorbringen stellt sich die Sache aber so dar, dass die Antragsgegnerin "schlicht" die betroffenen Räume zumindest bis zu dem Aufforderungsschreiben der Antragstellerin vom 24.10.2008 benutzte, ohne Absprachen der Erbengemeinschaft zu verletzen bzw. Aufforderungen zu einer Neuregelung der Nutzungsverhältnisse zurückzuweisen. Wenn man – wofür gute Gründe sprechen mögen – in dem vorgerichtlichen Antragstellerschriftsatz vom 24.10.2008 eine Aufforderung zur Neuregelung der Nutzungsverhältnisse sähe, könnte die Antragstellerin für die seitdem verstrichene Zeit eine Nutzungsentschädigung verlangen, welche aber bei Zugrundelegung des von der Antragstellerin geltend gemachten Monatswertes hinter dem die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründenden Betrag zurückbliebe. Damit wäre die angestrebte Rechtsverfolgung vor dem angerufenen LG unzulässig; entsprechend bietet sie auch insoweit keinen Erfolg, so dass das Prozesskostenhilfegesuch im Ganzen zurückzuweisen ist (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2004, 1437). Dem stimmt der Senat in vollem Umfang zu.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit vor dem 8.4.2008 kann nicht auf den Umstand gestützt werden, dass die Antragsgegnerin es unterlassen hat, die Antragstellerin vom Tod des Erblassers am 18.1.2007 zu unterrichten. Denn es ist weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Pflicht der Antragsgegnerin vorgetragen oder ersichtlich, der Antragstellerin den Eintritt des Erbfalls mitzuteilen.
Der Umstand, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 8.4.2008 von der Antragsgegnerin eine Nutzungsentschädigung für den Fall verlangt hat, dass diese die Eigentumswohnung bewohnt, hat nicht zur Folge, dass für den geltend gemachten Zeitraum bis Dezember 2008 ein Gegenstandswert erreicht wird, der die Zuständigkeit des LG begründet.
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Dr. Karin Hachenberg-Trompetter, Köln