I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Kläger seien von dem Beklagten beauftragt gewesen, für ihn den Besprechungstermin am 20.2.2006 wahrzunehmen. Durch die Teilnahme an dieser Besprechung sei eine Terminsgebühr angefallen. Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr sei nach höchstrichterlicher Rspr. ein unbedingter Klageauftrag, jedoch nicht die Einreichung der Klage. Infolge des ihnen erteilten Klageauftrags könnten die Bevollmächtigten der Ehefrau von dieser die Terminsgebühr beanspruchen. Bei wortlautgetreuer Anwendung der Rspr. könnten hingegen die Kläger die Terminsgebühr nicht verlangen, weil sie nur mit der Abwehr des Anspruchs betraut worden seien. Es könne jedoch nicht darauf abgestellt werden, in welcher zufälligen prozessualen Situation sich die vertretene Partei befinde. Nach Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes, die Gerichte zu entlasten, entstehe die Terminsgebühr auch zugunsten des Anwalts des Anspruchsgegners, wenn der Anspruchsteller seinem Anwalt einen Klageauftrag erteilt und der Anspruchsgegner seinen Anwalt zur Abwehr des Anspruchs mit der Wahrnehmung eines Besprechungstermins beauftragt habe.
II. Dies hält – jedenfalls im Ergebnis – rechtlicher Prüfung stand.
1. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entsteht gem. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind in der dem Streitfall zugrunde liegenden Konstellation zugunsten der klagenden Rechtsanwälte erfüllt.
a) Während ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden. Deshalb braucht der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht anhängig gemacht worden zu sein. Vielmehr will der Gesetzgeber die außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BT-Drucks 15/1971 S. 148; BGH, Urt. v. 8.2.2007 – IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 [= AGS 2007, 166 = JurBüro 2007, 241]). Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstellers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage (BGH, Urt. v. 8.2.2007, a.a.O.).
b) Im Streitfall hatte die Ehefrau des Beklagten ihren Bevollmächtigten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts einen Klageauftrag erteilt. Dieser Auftrag hatte die klageweise Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen in Zusammenhang mit der Scheidung und nicht – wie die Revision meint – die Scheidung als solche oder den Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung zum Gegenstand. Dies erkennt im Grundsatz auch die Revision an, soweit sie ausführt, die von der Ehefrau angekündigte Klage auf Zugewinnausgleich habe einer Rechtsgrundlage entbehrt und sich darum als leere Drohung dargestellt. Danach hatte die Ehefrau ihren Anwälten ersichtlich einen unbedingten Klageauftrag erteilt. Ohne Bedeutung ist es, ob die hier vergleichsweise getroffene Regelung in einem Klageverfahren durchsetzbar war. Dies folgt schon daraus, dass der Gebührentatbestand lediglich eine Besprechung und gerade nicht eine erfolgreiche gütliche Einigung verlangt (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286 [= AGS 2007, 129] = JurBüro 2007, 136). Deshalb kann der Inhalt eines tatsächlich erzielten Vergleichs nicht den Anfall der Terminsgebühr hindern Bei dieser Sachlage hatten die Bevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten vorliegend die Terminsgebühr verdient.
c) Kann der Anwalt des Anspruchstellers die Terminsgebühr im Falle der Erteilung eines Klageauftrags verlangen, soll nach der wohl einhelligen Meinung im Schrifttum, der die Revision folgt, Entsprechendes auch für den anwaltlichen Vertreter des Anspruchsgegners gelten, wenn er über eine korrespondierende verfahrensmäßige Legitimation verfügt. Danach müsste ihm also ebenfalls ein – auf Klageabwehr in einem künftigen gerichtlichen Verfahren gerichtetes – Prozessmandat erteilt sein (Bonnen, MDR 2005, 1084, 1085; Hansens, RVGreport 2006, 241, 242; Henke, AnwBl 2006, 347; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, 5. Aufl., Vorbem. 3 Rn 153; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., Vorbem. 3 Rn 87; Schons, in: Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 36; ebenso wohl Bischof, in: Bischof, RVG, 3. Aufl., Vorbem. 3 Rn 42 ff.).
d) Ob dies erforderlich ist, braucht der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden. Denn ein dahin gehender Verfahrensauftrag ist den Klägern von dem Beklagten vor der Besprechung vom 20.2.2006 erteilt worden. Das Berufungsgericht hat im Blick auf den den Bevollmächtigten der Ehefrau des Beklagten erteilten Klageauftrag angenommen, dass der Beklagte die Kläger mit der Abwehr der dem Klageauftrag zugrunde liegenden Ansprüche betraut hat. De...