Die 1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV ist unter Anrechnung von 0,65 der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV nur in Höhe von 830,05 EUR berücksichtigt.

Die Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 erfolgte in Anwendung von § 15a Abs. 2 RVG. Die Klägerin hat die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung geltend gemacht. Darin enthalten ist die 1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV in Höhe von 1.660,10 EUR. Die Geschäftsgebühr wurde als Nebenforderung im Versäumnisurteil tituliert. Folglich hat die Anrechnung nach § 15a Abs. 2 RVG zu erfolgen. Eine Anrechnung kann bzw. muss von Amts wegen berücksichtigt werden, auch ohne dass sich die Beklagte auf die Anrechnung beruft, wenn dem Gericht bekannt ist, dass die Geschäftsgebühr – wie im vorliegenden Fall – bereits tituliert ist. Anderenfalls würde der Rechtspfleger wissentlich einen falschen Vollstreckungstitel schaffen (Hansens, RVGreport 2009, 201, 205; Müller-Rabe, NJW 2009, 2913, IV. 2 e bb; Hansens, AnwBl 2009, 535, 539).

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr scheidet nicht deshalb aus, weil die Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Vergütung vereinbart hat, die eine Anrechnung ausschließt. Diese Vereinbarung betrifft lediglich die beiden Vertragsparteien im Innenverhältnis.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Martin Clausnitzer, Freiburg

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