Das AG hatte gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung erlassen und eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am gleichen Tag bestellte das AG die Beschwerdeführerin gem. § 408b StPO für das Strafbefehlsverfahren zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten.

Mit der Zustellung des Strafbefehls und des Beschlusses über die Verteidigerbestellung wurden der Verteidigerin die Akten zur Einsicht übersandt. Ein Einspruch gegen den Strafbefehl wurde nicht eingelegt, so dass er rechtskräftig wurde.

Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin u.a. die Festsetzung einer Grundgebühr nach Nr. 4100 VV und einer Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem AG nach Nr. 4106 VV.

Abweichend hiervon setzte das AG lediglich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 RVG nebst Auslagenpauschale fest mit der Begründung, die Tätigkeit der nach § 408b StPO bestellten Pflichtverteidigerin sei als Einzeltätigkeit abzurechnen.

Die dagegen gerichtete Erinnerung der Pflichtverteidigerin wies das AG – bei gleichzeitiger Zulassung der Beschwerde – zurück.

Das LG verwarf die gegen die Entscheidung des AG von der Pflichtverteidigerin eingelegte Beschwerde; ließ jedoch die weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung zu.

Die hierauf eingelegte weitere Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat, hatte in der Sache Erfolg.

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