1. Gem. § 114 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In Rspr. u. Lit. ist seit Längerem streitig, ob zu den Kosten der Prozessführung i.S.v. § 114 Abs. 1 ZPO auch die Kosten einer Mediation gehören (vgl. Nickel, MDR 2010, 1227, 1231).

Nach einer Auffassung zählen Mediationskosten nicht dazu, und zwar gleichgültig, ob es sich bei der Mediation um eine außergerichtliche, gerichtsnahe oder gerichtsinterne Mediation handelt. Begründet wird dies damit, dass zu den Kosten der Prozessführung nur die Gerichtskosten, die Gerichtsvollzieherkosten sowie die Ansprüche der zur Wahrnehmung der Parteiinteressen im Verfahren beigeordneten Rechtsanwälte fallen, wie sich insbesondere aus § 122 ZPO ergebe (OLG Dresden AGS 2007, 144 = FamRZ 2007, 489).

Demgegenüber hat das AG Eilenburg (AGS 2008, 36 = FamRZ 2007, 1670) in einem Umgangsrechtsverfahren Prozesskostenhilfe für die Mediation bewilligt, weil es von Amts wegen im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht und im Rahmen des § 52 FGG von der Mediation als Mittel der Streitbeilegung Gebrauch gemacht habe. Das KG (AGS 2009, 450 = NJW 2009, 2754), das OLG Celle (AGS 2009, 173 = NJW 2009, 1219) sowie das OLG Rostock (AGS 2007, 126 = JurBüro 2007, 194) haben in Fällen einer gerichtsnahen bzw. gerichtsinternen Mediation dem im Rahmen des Mediationsverfahrens tätigen Rechtsanwalt der Parteien Vergütungsansprüche zuerkannt, weil das Mediationsverfahren in solchen Fällen Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens sei.

Auch die Lit. ist sich uneinig. Während teilweise auch dort die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für eine gerichtsnahe oder gerichtsinterne Mediation abgelehnt wird (vgl. u.a. Roth, JZ 2009, 805; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn 10; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl. § 135 FamFG Rn 7; Prütting/Helms/Helms, FamFG, 2009, § 135 Rn 5; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 2. Aufl. 2011, § 135 Rn 3), wird andrerseits insbesondere aufgrund verfassungsrechtlicher Aspekte Prozesskostenhilfe für gerichtsnahe und gerichtsinterne Mediation befürwortet (vgl. u.a. Koch, ZKM 2007, 71; Spangenberg, FamRZ 2009, 834; Fölsch, Das neue FamFG in Familiensachen, 2. Aufl. 2009, § 3 Rn 57; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 5. Aufl. 2010, Rn 627 im Falle einer vom Gericht angeregten Mediation; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 135 FamFG Rn 6; Horndasch/Viefhues/Horndasch, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 135 Rn 6).

2. Der Senat ist der Auffassung, dass jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Gericht die Mediation vorgeschlagen und das Verfahren ausgesetzt hat, terminlos gestellt wird oder ruht, Prozesskostenhilfe auch für die Kosten einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation gewährt werden kann bzw. bei bereits gewährter Prozesskostenhilfe diese Mediationskosten von der gewährten Prozesskostenhilfe umfasst werden.

a) Der Gesetzgeber hat seit Längerem die Bedeutung einer nicht streitigen Entscheidung von Konflikten erkannt und dies gesetzgeberisch umgesetzt. So hat er durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 41 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz – ZPO-RG) v. 27.7.2001 (BGBl I S. 1887) § 278 ZPO durch einen Abs. 5 ZPO ergänzt, wonach das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen und in geeigneten Fällen den Parteien eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen kann. Im Zuge der Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat er für Scheidungs- und Folgesachen in § 135 Abs. 1 FamFG die Möglichkeit für das Gericht aufgenommen, anzuordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Dies hat er in § 135 Abs. 2 FamFG dahingehend ergänzt, dass das Gericht in geeigneten Fällen den Ehegatten eine außergerichtliche Streitbeilegung anhängiger Folgesachen vorschlagen soll. Zur Verdeutlichung seiner Intention und zur Steigerung der Durchsetzung des gesetzgeberischen Anliegens hat er in § 150 Abs. 4 FamFG eine kostenrechtliche Folge vorgesehen, wonach bei der Kostenentscheidung auch berücksichtigt werden kann, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 Abs. 1 FamFG nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Für Kindscha...

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