ZPO §§ 3, 42 FamGKG §§ 35, 42 Abs. 1
Leitsatz
Der Gegenstandswert eines Verfahrens betreffend die Ablehnung eines Einzelrichters entspricht in der Regel dem Wert des zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens.
OLG Bremen, Beschl. v. 3.6.2011 – 4 WF 156/10
1 Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hatte erstinstanzlich vor dem FamG den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch wurde zurückgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum OLG erhoben. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren gem. §§ 35, 42 Abs. 1 FamGKG auf den Wert der Hauptsache festgesetzt. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die jedoch erfolglos blieb.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG findet die Beschwerde gegen Beschlüsse des Familiengerichts statt, durch die der Verfahrenswert festgesetzt wird. Familiengerichte sind gem. § 23b Abs. 1 GVG die Abteilungen für Familiensachen bei den Amtsgerichten, nicht aber die Senate für Familiensachen bei den Oberlandesgerichten. Die Beschwerde ist nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz in eine Gegenvorstellung umzudeuten. Zugunsten des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass er die Frist von zwei Wochen für die Gegenvorstellung eingehalten hat. Er behauptet unwiderlegbar, der Senatsbeschluss vom 25.1.2011 sei ihm vor Einlegung der Beschwerde nicht mitgeteilt worden, er habe vielmehr erst durch den Kostenfestsetzungsantrag der Antragstellerin von dem Beschluss des Senats Kenntnis erlangt.
Die Gegenvorstellung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners besteht keine Veranlassung zur Herabsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren.
Die Frage des Gegenstandswerts bei der Ablehnung eines Richters ist in Rspr. und Lit. umstritten (s. dazu Herget, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 3 ZPO Rn 16, Stichwort "Ablehnung eines Richters" m.w.Nachw.). Nach std. Rspr. des OLG Bremen entspricht er in der Regel dem Wert der Hauptsache (Beschl. v. 19.12.1997, OLGR 1998, 111; Beschl. v. 20.2.2009 – 4 WF 8/09; Beschl. v. 18.2.2010 – 4 WF 115/09). Daran ist auch im Hinblick auf den Beschluss des BGH vom 15.12.2003 (II ZB 32/03 [= AGS 2004, 159]) jedenfalls für die Ablehnung eines Einzelrichters festzuhalten. Der BGH hat in dem genannten Beschluss nicht über die Frage entschieden, welcher Wert für das Verfahren betreffend die Ablehnung eines Richters festzusetzen ist. Vielmehr bezieht sich die Entscheidung auf die Ablehnung eines Sachverständigen. Der BGH hat dazu ausgeführt, das Interesse eines Beteiligten an einer Sachverständigenablehnung sei unter Berücksichtigung der eingeschränkten Bedeutung und Rolle des Sachverständigen im Prozess mit einem Drittel des Hauptsachestreitwerts zu bewerten. Das Gutachten bestimme nicht allein den Ausgang des Verfahrens, sondern diene dem Gericht lediglich als Entscheidungshilfe, indem es ihm die für die Entscheidung notwendigen Fachkenntnisse vermittele. Das Gericht sei wiederum nicht an die Meinung des Sachverständigen gebunden, sondern könne weitere Sachverständige beauftragen.
Diese Begründung ist auf die Ablehnung eines Einzelrichters nicht übertragbar. Dieser hat keine eingeschränkte Bedeutung oder Rolle im Verfahren, sondern entscheidet allein über dessen Gegenstand. Wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles nichts anderes ergibt, muss davon ausgegangen werden, dass der den Richter ablehnende Beteiligte befürchtet, wegen der von ihm angenommenen Voreingenommenheit des Richters im Verfahren insgesamt zu unterliegen. Sein Interesse an der Ablehnung des Einzelrichters entspricht daher in der Regel dem Wert des Verfahrensgegenstandes (ebenso BGH, Beschl. v. 21.12.2006 – IX ZB 60/06).
Besondere Umstände, aufgrund derer im vorliegenden Fall ein niedrigerer Verfahrenswert angemessen ist, sind nicht ersichtlich.