- Das Prozesskostenhilfeverfahren ist trotz des dem Prozessgegner der bedürftigen Partei eingeräumten Anhörungsrechts nicht kontradiktorisch ausgestaltet, sodass ihm eine Parteirolle nicht zufällt.
- Demgemäß steht dem (künftigen) Prozessgegner gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kein Rechtsmittel zur Verfügung.
- Die Gebührenfreiheit des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens gilt nur für statthafte Rechtsmittel.
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