1. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist trotz des dem Prozessgegner der bedürftigen Partei eingeräumten Anhörungsrechts nicht kontradiktorisch ausgestaltet, sodass ihm eine Parteirolle nicht zufällt.
  2. Demgemäß steht dem (künftigen) Prozessgegner gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kein Rechtsmittel zur Verfügung.
  3. Die Gebührenfreiheit des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens gilt nur für statthafte Rechtsmittel.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.4.2011 – I-24 W 33/11

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