ZPO §§ 114, 117, 127

Leitsatz

  1. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist trotz des dem Prozessgegner der bedürftigen Partei eingeräumten Anhörungsrechts nicht kontradiktorisch ausgestaltet, sodass ihm eine Parteirolle nicht zufällt.
  2. Demgemäß steht dem (künftigen) Prozessgegner gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kein Rechtsmittel zur Verfügung.
  3. Die Gebührenfreiheit des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens gilt nur für statthafte Rechtsmittel.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.4.2011 – I-24 W 33/11

1 Sachverhalt

Gegen die Prozesskostenhilfebewilligung für den Gegner hatte der Kläger Beschwerde erhoben. Das OLG hat die Beschwerde als nicht statthaft verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt.

2 Aus den Gründen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die privilegierende Sonderbestimmung des § 127 Abs. 4 ZPO, wonach das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, gilt nur für statthafte Rechtsmittel (BGH BRAGOreport 2003, 56; FamRZ 2006, 1107 = MDR 2007, 115 für den vergleichbaren Fall einer nicht statthaften Streitwertrechtsbeschwerde).

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