ZPO §§ 114, 117, 127
Leitsatz
- Das Prozesskostenhilfeverfahren ist trotz des dem Prozessgegner der bedürftigen Partei eingeräumten Anhörungsrechts nicht kontradiktorisch ausgestaltet, sodass ihm eine Parteirolle nicht zufällt.
- Demgemäß steht dem (künftigen) Prozessgegner gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kein Rechtsmittel zur Verfügung.
- Die Gebührenfreiheit des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens gilt nur für statthafte Rechtsmittel.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.4.2011 – I-24 W 33/11
1 Sachverhalt
Gegen die Prozesskostenhilfebewilligung für den Gegner hatte der Kläger Beschwerde erhoben. Das OLG hat die Beschwerde als nicht statthaft verworfen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt.
2 Aus den Gründen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die privilegierende Sonderbestimmung des § 127 Abs. 4 ZPO, wonach das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, gilt nur für statthafte Rechtsmittel (BGH BRAGOreport 2003, 56; FamRZ 2006, 1107 = MDR 2007, 115 für den vergleichbaren Fall einer nicht statthaften Streitwertrechtsbeschwerde).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen