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AGS 10/2011, Konkludenter Abschluss eines anwaltlichen Beratungsvertrages durch 25-minütiges Telefongespräch mit einem Anwalt

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RVG § 34

Leitsatz

Im Rahmen eines Telefonates kann ein anwaltlicher Beratungsvertrag, welcher als Dienstvertrag einzuordnen ist, abgeschlossen werden. Selbst wenn es sich am Anfang des Telefonates um eine reine Erkundigung gehandelt hat, kann im weiteren Verlauf des Telefonates zwischen den Parteien durch schlüssiges Verhalten ein solcher Dienstvertrag abgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist nicht glaubhaft, dass in einem 25-minütigem Gespräch nur über Allgemeines ohne rechtliche Relevanz gesprochen worden ist, da Rechtsanwälte gerichtsbekanntermaßen unter einigem wirtschaftlichen Druck stehen und über ihre Arbeitszeit regelmäßig nicht so frei verfügen, dass sie einen allgemeinen Plausch mit ihnen Unbekannten über einen derart beachtlichen Zeitraum halten.

AG Bonn, Urt. v. 17.3.2010 – 115 C 112/09

1 Aus den Gründen

Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten aus einem Dienstvertrag gem. § 611 Abs. 1 BGB in Höhe der Klageforderung.

Die Aktivlegitimation des Klägers ist gegeben. Soweit der geltend gemachte Honoraranspruch gegen den Beklagten nicht in Person des Klägers entstanden sein sollte, ist er durch die Abtretung gem. Abtretungsurkunde vom 27.10.2009 auf ihn übergegangen.

Im Rahmen des Telefonates am 24.3.2009 haben die Parteien einen anwaltlichen Beratungsvertrag, welcher als Dienstvertrag einzuordnen ist, geschlossen.

Selbst wenn es sich, wie der Beklagte behauptet, am Anfang des Telefonates um eine reine Erkundigung gehandelt haben sollte, so ist im weiteren Verlauf des Telefonates zwischen den Parteien durch schlüssiges Verhalten ein solcher Dienstvertrag abgeschlossen worden. Unstreitig hat das Telefongespräch am 24.3.2009 etwa 20 bis 25 Minuten in Anspruch genommen.

Der Beklagte wendet zwar ein, dass es sich hierbei nicht um ein Beratungsgespräch gehandelt habe. Er habe ...

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