Der Kläger nimmt als Mitversicherter in der Rechtsschutzversicherung seiner Ehefrau die Beklagte als Schadenabwicklungsunternehmen des Versicherers auf Freistellung von Anwaltskosten in Anspruch. Dem Vertrag liegen Versicherungsbedingungen zugrunde, die zum Leistungsumfang eine mit § 5 ARB 94/2000 gleichlautende Klausel enthalten, die auszugsweise wie folgt lautet:

“§ 5 Leistungsumfang …

(3) Der Versicherer trägt nicht …

b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; …”

Der Versicherer erteilte dem Kläger eine Deckungszusage für die außergerichtliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Autokauf. Der Kläger, der die Rückabwicklung des Kaufs mit einem Preis von 15.830,00 EUR anstrebte, einigte sich schließlich mit dem Verkäufer darauf, dass dieser den verkauften Pkw gegen Anrechnung von 12.000,00 EUR zurücknimmt, wenn der Kläger stattdessen einen beliebigen Jahreswagen kauft. Eine ausdrückliche Kostenregelung wurde nicht getroffen. Die Anwälte des Klägers erstellten daraufhin eine Kostennote über 1.776,43 EUR. Der Versicherer zahlte hiervon unter Berufung auf § 5 Abs. 3 Buchst. b) ARB lediglich 429,90 EUR (= 24,2 % der Kosten), da der Kläger in Höhe von 75,8 % obsiegt habe (12.000,00 EUR/15.830,00 EUR).

Mit der Klage begehrt der Kläger Freistellung von den Kosten in Höhe des verbleibenden Differenzbetrages. Das AG hat der Klage stattgegeben; das LG hat sie abgewiesen.

Die hiergegen erhobene Revision hatte Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?