Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Anwalt beizuordnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet – was hier bereits aus der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache folgt (vgl. Beschl. v. 26.3.2009 – BVerwG 2 PKH 1.09 <BVerwG 2 C 83.08>) – hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO).
Auch die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 115, 117 und 121 Abs. 1 ZPO). Nach der Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) ist sein um die monatlichen Ausgaben bereinigtes Einkommen so gering, dass ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren ist.
Zwar verfügt der Kläger über ein nicht unbeträchtliches Bankguthaben (ca. 97.000,00 EUR), das nach seinen Angaben wie auch den zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehenden Feststellungen der Vorinstanzen aus einer Schmerzensgeldzahlung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers stammt. Der Einsatz dieses Vermögens ist dem Kläger aber nicht zumutbar (§ 115 Abs. 3 S. 1 ZPO), weil dies für ihn eine Härte bedeuten würde (§ 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII entsprechend).
Die einen Härtefall begründende Atypik der Fallgestaltung ergibt sich daraus, dass der Einsatz des Schmerzensgeldes im Rahmen der Prozesskostenhilfe seiner besonderen Zwecksetzung zuwider liefe; das Schmerzensgeld stünde dem Betroffenen nicht mehr zu den Zwecken zur Verfügung, für die es bestimmt ist (Urt. v. 18.5.1995 – BVerwG 5 C 22.93, BVerwGE 98, 256 <258 f.> zur sozialhilferechtlichen Freistellung des Schmerzensgeldes durch die Härtefallregelung des § 88 Abs. 3 BSHG <heute: § 90 Abs. 3 SGB XII>). Nach § 253 Abs. 2 BGB handelt es sich bei dem Schmerzensgeld um eine Geldleistung zur Abdeckung eines immateriellen Schadens. Es dient vor allem dem Ausgleich erlittener oder andauernder Beeinträchtigungen der körperlichen und seelischen Integrität, insbesondere auch dem Ausgleich von Erschwernissen, Nachteilen und Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die durch die materielle Schadensersatzleistung nicht abgedeckt sind, und trägt zugleich dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (BVerfG, Beschl. v. 11.7.2006 – 1 BvR 293/05 – BVerfGE 116, 229 <240>m.w.Nachw.). Der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes entspricht es, dass das Leben des Geschädigten dadurch in gewissem Umfang erleichtert werden soll. Dies alles ist aber nur gewährleistet, wenn der Geschädigte das Schmerzensgeld zur freien Verfügung behält und nicht für Prozesskosten oder seinen notwendigen Lebensunterhalt aufwenden muss (BGH, Beschl. v. 10.1.2006 – VI ZB 26/05, VersR 2006, 673 f.). Schmerzensgeld ist deshalb im Rahmen der Prozesskostenhilfe regelmäßig nicht als Vermögen einzusetzen (so auch OLG Köln, Beschl. v. 8.11.1993 – 27 W 20/93, FamRZ 1994, 1127; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.2.1999 – 12 W 64/99, NJW-RR 1999, 1228; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.6.2007 – 18 WF 112/07, FamRZ 2007, 1661; Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., Stand 2010, § 115 Rn 61 jeweils m.w.Nachw.).
Der Senat folgt nicht der hiervon abweichenden Auffassung, bei hohen Schmerzensgeldzahlungen und geringem Streitwert könne der teilweise Einsatz zumutbar sein, wenn der Partei der wesentliche Teil des Schmerzensgeldes verbliebe bzw. die Funktion des Schmerzensgeldes nicht wesentlich beeinträchtigt werde (so OLG Hamm, Beschl. v. 16.6.1987 – 10 WF 278/87, FamRZ 1987, 1283; OLG Jena, Beschl. v. 29.2.2000 – 4 W 81/00, OLGR 2000, 185; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.12.1998 – 2 WF 139/97, FamRZ 1998, 758 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 5.3.2010 – 14 W 85/09, VersR 2011, 88 f.; offen lassend LSG München, Beschl. v. 30.9.2008 – L 13 B 657/08 R). Das Schmerzensgeld ist nämlich – um zur Erreichung der mit ihm verfolgten Zwecke weiterhin zur Verfügung zu stehen – nicht nur mit einem bestimmten Anteil, sondern in seiner ganzen noch vorhandenen Höhe geschützt. Weil seine Höhe von der Schwere der Schädigung und dem Gewicht des erlittenen Unrechts abhängt, ist es nicht gerechtfertigt, die freie Verfügbarkeit des zu deren Ausgleich und Genugtuung erhaltenen Schmerzensgeldes in Teilen einzuschränken (Urt. v. 18.5.1995 a.a.O. <260>).
Demgegenüber bedarf es hier im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe keiner Entscheidung darüber, ob Zinseinnahmen aus angelegtem Schmerzensgeld als Einkommen i.S.v § 115 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO einzusetzen sind. Auch wenn die diesbezüglichen Zinseinkünfte des Klägers, die er mit monatlich ca. 135,00 EUR angegeben hat, als Einkommen berücksichtigt werden, liegt sein nach den Abzügen verbleibendes und insgesamt einzusetzendes Einkommen unter 15,00 EUR, sodass dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen zu bewilligen ist (vgl. § 115 Abs. 2 ZPO).