RVG VV Nr. 3104

Leitsatz

Eine bloße telefonische Anfrage des Beklagtenanwalts, die vom Klägeranwalt ohne weiteres abgelehnt wird, ohne dass es zu der geforderten Diskussion in der Sache kommt, stellt keine Besprechung dar und löst demnach die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV nicht aus.

AG Brühl, Beschl. v. 28.9.2010 – 28 C 507/08

1 Aus den Gründen

Vom Anfall der Terminsgebühr vor der Ermäßigung des Streitwerts kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar behauptet der Kläger, dass es ein Telefongespräch mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten gegeben habe, das die außergerichtliche Erledigung des Verfahrens zum Ziel gehabt habe. Der Beklagte stellt dies jedoch in Abrede und behauptet im Gegenzug, dass sein Prozessbevollmächtigter den Kläger wegen einer vergleichsweisen Erledigung angerufen habe, dass der Kläger jedoch jegliche Vergleichsbemühungen abgelehnt und somit an der Möglichkeit einer Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens nicht mitgewirkt habe. Letzteres aber ließ die Terminsgebühr nicht anfallen, da – wie sich aus den vom Kläger selbst vorgelegten Literaturstellen ergibt – die Gebühr nur dann entsteht, wenn die Angelegenheit mit der Zielsetzung der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens Gegenstand des Meinungsaustauschs wird. Eine bloße Anfrage, die ohne weiteres abgelehnt wird, ohne dass es zu der geforderten Diskussion in der Sache kommt, stellt keine Besprechung dar und löst demnach die Terminsgebühr nicht aus.

Mitgeteilt von RA Dr. Martin Riemer, Brühl

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