Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. §§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 104 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1 ZPO zulässig und begründet.

Eine Kostenfestsetzung ist gem. § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, wenn der Antragsgegner gegen die Gebührenforderung Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Einwand, sie habe mit dem Antragsteller eine Vereinbarung getroffen, nach der die Kosten über Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe abgerechnet werden sollten, hat allein im materiellen Recht eine Grundlage. Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung (OLG Düsseldorf OLGR 2005, 58) zum gleich lautenden § 19 Abs. 5 BRAGO). Ausnahmsweise kann ein solcher Einwand aber dann unbeachtet bleiben, wenn er offensichtlich aus der Luft gegriffen oder gänzlich haltlos und unverständlich ist.

Dies kann hier nicht deshalb angenommen werden, weil die Antragsteller einen anderen Gesprächsverlauf und -inhalt als die Antragsgegnerin behaupten. Entscheidend ist, dass die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin ihren ursprünglichen Vortrag in der Beschwerde aufrechterhalten hat. Dieses den Antragstellern zugleich mit dem Nichtabhilfebeschluss mitgeteilte Vorbringen war gem. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO zu berücksichtigen. Es ist nicht Aufgabe der Kostenfestsetzungsorgane, den streitigen Sachverhalt aufzuklären. Das ist Sache des Prozessgerichts in einem Gebührenrechtsstreit.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Kostenerstattung ist gem. § 11 Abs. 2 S. 6 2. Hs. RVG ausgeschlossen.

Mitgeteilt von VRiOLG Joachim Ziemßen, Düsseldorf

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