FamGKG § 41
Leitsatz
Schließen die Parteien in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Zuweisung der Ehewohnung einen Vergleich über die endgültige Wohnungszuweisung, so bleibt es bei der ermäßigten Verfahrensgebühr für das einstweilige Anordnungsverfahren. Der geschlossene Vergleich hat allerdings einen Mehrwert in Höhe der mitverglichenen Hauptsache.
OLG Jena, Beschl. v. 10.8.2011 – 1 WF 401/11
1 Sachverhalt
In einem einstweiligen Anordnungsverfahren hatte die Antragstellerin die vorläufige Zuweisung der Ehewohnung beantragt. Im Termin schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sie sich dahingehend verständigten, dass der Antragsgegner endgültig aus der Wohnung ausziehe und diese der Antragstellerin überlasse.
Das Gericht setzte den Verfahrenswert auf 1.500,00 EUR fest. Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
In der Sache hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als der Wert für den geschlossenen Vergleich auf 3.000,00 EUR festzusetzen war.
§ 41 FamGKG geht davon aus, dass die Verfahrenswerte im Verfahren der einstweiligen Anordnung regelmäßig wegen ihrer geringen Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen sind. Eine Anhebung auf den vollen Wert der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn die einstweilige Regelung praktisch eine Hauptsacheregelung vorweg nimmt oder sie erübrigt, was auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt.
Der Gesichtspunkt der Hauptsachevorwegnahme trifft allerdings nur für den von den Beteiligten abgeschlossenen Vergleich zu. Denn durch diesen haben sie endgültig die Wohnungsnutzung geregelt, sodass ein Hauptsacheverfahren insoweit überflüssig geworden ist (vgl. OLG Schleswig NJW-Spezial 2011, 220; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 756).
Soweit der Beschwerdeführer auch für das Verfahren betreffend den Erlass der einstweiligen Anordnung den Ansatz des Hauptsachewertes von 3.000,00 EUR erstrebt, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren hinsichtlich der Regelung der Ehewohnung wird grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung angestrebt, sodass in der Regel keine Beweisaufnahme stattfindet und die einzelnen Behauptungen lediglich glaubhaft zu machen sind. Eine in diesem Verfahren so ergangene Entscheidung hindert die Beteiligten nicht, die strittigen Fragen in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren auszutragen, zumal eine Bindung an die vorläufige Entscheidung nicht besteht (vgl. OLG Schleswig a.a.O.; OLG Nürnberg a.a.O.). Allein die Tatsache, dass im Rahmen des summarischen Verfahrens eine endgültige Regelung durch die Beteiligten selbst vereinbart wurde, berührt jedenfalls den Wert des Verfahrens nicht.
3 Anmerkung
Das OLG Düsseldorf hat in einem vergleichbaren Fall den Wert des Verfahrens mit dem Wert der Hauptsache, also 3.000,00 EUR, angesetzt.
Die Auffassung des OLG Jena erscheint jedoch als die zutreffendere.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren haben die Parteien einen Vergleich über die nicht anhängige Hauptsache geschlossen, sodass insoweit ein Mehrwertvergleich vorliegt. Dass der Vergleich über die Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren einen entsprechenden Mehrwert auslöst, entspricht im Übrigen auch der überwiegenden Rspr. Einem Hauptsacheverfahren und einem Eilverfahren liegen unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde.
Je nachdem, ob hier der Vergleich über Hauptsache und Eilsache geschlossen worden ist oder nur über die Hauptsache, ist unterschiedlich zu rechnen. Der Sachverhalt gibt dies insoweit leider nicht her.
Geht man davon aus, dass die Beteiligten sich sowohl über die Eilsache als auch über die Hauptsache geeinigt haben, wäre wie folgt zu rechnen:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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(Wert 1.500,00 EUR) |
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136,50 EUR |
2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 3101 VV |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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218,40 EUR |
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(die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG greift nicht) |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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(Wert. 4.500,00 EUR) |
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327,60 EUR |
4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV |
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(Wert: 1.500,00 EUR) |
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105,00 EUR |
5. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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283,50 EUR |
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(die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG greift nicht) |
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6. |
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.091,00 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer |
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207,29 EUR |
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Gesamt |
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1.298,29 EUR |
Geht man davon aus, dass die Beteiligten sich nur über die Hauptsache geeinigt haben, würde sich folgende Rechnung ergeben:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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(Wert 1.500,00 EUR) |
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136,50 EUR |
2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 3101 VV |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
|
218,40 EUR |
|
die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG greift nicht |
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3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
|
|
(Wert. 4.500,00 EUR) |
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327,60 EUR |
4. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
|
|
|
(Wert: 3.000,00 EUR) |
|
283,50 EUR |
5. |
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
986,00 EUR |
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6. |
19 % Umsatzsteuer |
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187,34 EUR |
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Gesamt |
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1.173,34 EUR |
Norbert Schneider