Gem. der Vorbem. 3 Abs. 3 Var. 1 VV entsteht die Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, für die Vertretung in einem Verhandlungstermin. Für ihr Entstehen genügt der Aufruf der Sache und dass der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist. Ein Rechtsanwalt, der in mehreren zeitgleich terminierten Sachen vertritt und vertretungsbereit anwesend ist, erhält demnach regelmäßig die Terminsgebühr in jeder der Sachen nach dem jeweils maßgebenden Einzelstreitwert unabhängig davon, ob die terminierten Sachen nach ihrem Aufruf gem. § 93 S. 1 VwGO verbunden werden.
Vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.2.2010 – 9 KSt 1.10 u. 9 KSt 2.10, u. v. 11.2.2010 – 9 KSt 3.10, NJW 2010, 1391; OVG NRW, Beschl. v. 9.7.2009 – 18 E 373/09, JurBüro 2009, 529 [= AGS 2009, 576]; Sächs. OVG, Beschl. v. 24.3.2011 – 5 E 113/10; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 19.2.2009 – 3 So 197/08; Bay. VGH, Beschl. v. 17.4.2007 – 4 C 07.659, NVwZ-RR 2008, 504.
Etwas anderes gilt, wenn die terminierten Verfahren dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG betreffen. Diese Bestimmung versteht unter einer "Angelegenheit" das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt für die Auftraggeber besorgen soll. Dieses ist im Allgemeinen bei der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren mit diesem Verfahren identisch, weshalb jedes gerichtliche Verfahren grundsätzlich (mindestens) eine gesonderte Angelegenheit darstellt. Trotz der in § 15 Abs. 2 S. 2 RVG normierten gebührenrechtlichen Einheit des Rechtszugs gibt es davon aber Ausnahmen: Eine Ausnahme ist anzunehmen, wenn mehrere Verfahren gem. § 93 S. 1 VwGO vor Aufruf der Sache miteinander verbunden werden; eine andere, wenn die Angelegenheit trotz verschiedener Verfahren von einem einheitlichen Auftrag umfasst wird, zwischen den Gegenständen der einen Angelegenheit ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Ein innerer Zusammenhang zwischen den Gegenständen mehrerer selbstständiger Parallelverfahren ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsanwalt keine nennenswerten unterschiedlichen materiell-rechtlichen und prozessualen Besonderheiten zu beachten hat oder er ausnahmsweise – losgelöst vom etwaigen Vorliegen rechtlicher Besonderheiten – in den Verfahren auftragsgemäß im Wesentlichen gleichgerichtet vorgeht. Davon ausgehend mag ein innerer Zusammenhang insbesondere zu bejahen sein, wenn dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund im engen zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, sodass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können. Letztlich spricht jedoch dessen ungeachtet wiederum vieles dafür, einen inneren Zusammenhang zwischen mehreren Verfahrensgegenständen regelmäßig zu verneinen, wenn das Gericht von einer Verfahrensverbindung gem. § 93 S. 1 VwGO keinen Gebrauch gemacht hat.
Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 9.5. 2000 – 11 C 1.99, NJW 2000, 2289; OVG NRW, Beschl. v. 16.5.2011 – 17 E 1418/10, v. 9.9.2009 – 18 E 373/09, JurBüro 2009, 529, v. 29.2.2008 – 16 A 1158/05, v. 12.7.2005 – 15 E 424/05, NVwZ-RR 2006, 437, u. v. 27.3.2001 – 10 E 84/01, BauR 2001, 1402.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Terminsgebühr entgegen der Auffassung des Klägers in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1 K 2712/07, 1 K 2742/07 u. 1 K 2743/07 jeweils einzeln angefallen und erweist sich der Kostenansatz des VG insoweit als zutreffend.
Die Terminsgebühr ist für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstanden, weil die Sachen in seiner Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung vor dem VG am 22.9.2009 aufgerufen wurden. Dabei bildeten die Verfahren für ihn nicht "dieselbe Angelegenheit" i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG. Weder hatte das VG sie gem. § 93 S. 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, noch bestand zwischen ihnen ein derartiger innerer Zusammenhang, der es rechtfertigte, sie auch ohne Verbindung gebührenrechtlich als einheitliche Angelegenheit anzusehen. Die Kläger der Verfahren 1 K 2712/07, 1 K 2742/07 u. 1 K 2743/07 wandten sich aufgrund unterschiedlicher Grundeigentumspositionen gegen die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Fußballstadions. Da die Kläger dieser Verfahren damit jeweils verschiedenartig grundierte, sich auf die jeweilige konkrete Grundstückssituation beziehende nachbarrechtliche Abwehrrechte gegen das genehmigte Vorhaben geltend machten, die aufgrund dieser Ausgangssituation im Hinblick auf die Immissionsbetroffenheit durch Geräusche und Licht sowie die Belastung durch dem Fußballstadion zurechenbaren Verkehr auseinanderlaufen und – auch noch in der mündlichen Verhandlung am 22.9.2009, in der nur der Kläger persönlich zugegen war – zu unterschiedlichem prozessualen Verhalten der einzelnen Kläger führen konnten, auf das die Beklagte sich einstellen musste, fehlt es an dem für die Annahme "derselben Angelegenheit" erforderlichen hinreichend engen materi...