Das Rechtsmittel der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

1. Der Senat hat gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG in voller Besetzung zu entscheiden, da auch die Kammer in der Besetzung mit drei Richtern entschieden hat.

2. Die Beschwerde ist unbegründet, da die von der Antragstellerin geltend gemachten Vergütungsansprüche des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse nicht wirksam an die GmbH abgetreten worden sind.

Nach § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO ist die Abtretung von Vergütungsansprüchen (neben den anderen in § 49b Abs. 4 BRAO genannten, hier nicht in Betracht kommenden Fällen) nur zulässig, wenn eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt. § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO findet dabei auch auf die Vergütungsansprüche des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse Anwendung. Die Vorschrift stellt nämlich allein auf die "Vergütungsforderung" des Anwalts ab und regelt die Frage der Abtretung ohne Differenzierung danach, wer die Vergütung im Einzelfall schuldet, ob diese sich also gegen den Mandanten oder gegen die Staatskasse richtet (vgl. OLG Düsseldorf AGS 2008, 605).

Vorliegend hat der Angeklagte – wie das LG in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt hat – in die Abtretung der Ansprüche seines Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse nicht ausdrücklich schriftlich eingewilligt. In der schriftlichen Erklärung, die er am 7.1. 2008 unterzeichnet haben soll, ist eine solche Einwilligung nicht zu sehen. Es handelt sich bei dieser Erklärung ersichtlich nur um eine Einwilligung in die Abtretung der Ansprüche, die dem Verteidiger gegen den Angeklagten aus dem Mandatsverhältnis zustehen. Eine ausdrückliche Einwilligung in die Abtretung der Vergütungsansprüche des Pflichtverteidigers gegen die Staatskasse, die selbstständig neben den Ansprüchen gegen den Mandanten gegeben sind (vgl. Burhoff-Volpert, RVG, 2. Aufl., § 52 Rn 15; Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG, § 52 Rn 14), ist in der schriftlichen Erklärung nicht enthalten.

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