Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Die Rechtsgrundlage für den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin ergibt sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 RVG. Danach kann ein beigeordneter Rechtsanwalt vor Antritt einer Reise bei dem Gericht des Rechtszuges die Feststellung beantragen, dass eine Reise erforderlich sei. Die Feststellung ist dann für das spätere Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Erfolgt die Feststellung nicht, ist der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren daran andererseits nicht gebunden, er entscheidet selbst über die Notwendigkeit und die Erstattungsfähigkeit der Reise (vgl. nur Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 46 RVG Rn 49).

Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der beantragten Feststellung sieht das RVG nicht vor. Dies galt auch schon für die entsprechende Regelung in §§ 126 Abs. 2 und 128 Abs. 4 BRAGO, wonach die Ablehnung des Feststellungsantrags nach § 126 Abs. 2 BRAGO über der Erforderlichkeit einer Reise nicht anfechtbar war (vgl. u.a. OLG Schleswig, Beschl. v. 28.11.2003 – 2 Ws 447/03; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 320; OLG München NStZ 1989, 126; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., Rn 27 zu § 126; Hartmann, KostG, 32. Aufl., Rn 48 zu § 126 BRAGO).

Diese Regelung hat der Gesetzgeber in § 46 Abs. 2 S. 1 RVG übernommen, sie ist lediglich redaktionell anders gefasst worden, inhaltlich aber unverändert geblieben (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 200). Deshalb ist auch unter Geltung des RVG die Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Notwendigkeit einer Reise nicht anfechtbar (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., Rn 89 zu § 46; Hartmann, KostG, a.a.O., Rn 48 zu § 46 RVG; Schneider-Wolf/Schneider, Anwaltskommentar RVG, 5. Aufl., Rn 50).

Dadurch entsteht der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil, sie kann ihren Anspruch auf Erstattung von Reisekosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen und ihn dort auch im Rechtsmittelwege verfolgen.

Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

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