Diese Angelegenheit betrifft die Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit der erfolgten Rückgabe der Mietwohnung.

Die früher im Rahmen der Beratungshilfe geltend gemachten Angelegenheiten betrafen zwar allesamt das Mietverhältnis, hatten aber zeitlich zurückliegende und andersartige Angelegenheiten zum Gegenstand.

Allein das Mietverhältnis mit seinen zahlreichen Komplikationen kann nicht die Klammer sein, die alle diese – auch zeitlich abgegrenzten – Streitigkeiten zu einer einzigen Angelegenheit macht.

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