Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG aufgrund der Zulassung des OLG statthaft. Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rspr. (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschl. v. 4.8.2004 – XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633 [AGS 2004, 397]; BGH, Beschl. v. 21.11.2002 – V ZB 40/02, FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da der Antragsteller geltend macht, die Voraussetzungen ratenfreier Verfahrenskostenhilfe lägen vor.

Gem. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG sind in Ehesachen wie der vorliegenden die Vorschriften des FamFG über die Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 bis 78 FamFG) nicht anzuwenden. Stattdessen gelten gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die allgemeinen Vorschriften der ZPO, mithin auch die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, welche allerdings nach § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG als Verfahrenskostenhilfe zu bezeichnen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

a) Das OLG hat ausgeführt, dass die Fahrtkosten für die täglichen Fahrten des Antragstellers zur Arbeit über 24 Entfernungskilometer entsprechend § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII zu berechnen seien und sich so ein Betrag von gerundet 125 EUR (24 x 5,20 EUR) ergebe.

b) Dies hält einer rechtlichen Überprüfung stand

Allerdings ist die Frage umstritten, in welchem Umfang berufsbedingte Fahrtkosten das für die Verfahrenskostenhilfe einzusetzende Einkommen eines Beteiligten gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII vermindern, sofern die Inanspruchnahme kostengünstigerer öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Teile der Rspr. legen die unterhaltsrechtlichen Leitlinien zugrunde, nach denen überwiegend 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer abgezogen werden, andere Meinungen greifen auf § 3 Nr. 6 der Durchführungsverordnung (im Folgenden: DVO) zu § 82 SGB XII zurück, nach der 5,20 EUR im Monat für den Entfernungskilometer, begrenzt auf 40 Kilometer, abgezogen werden.

aa) Zur Begründung der Anwendung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien wird ausgeführt, § 115 Abs. 1 ZPO nehme lediglich Bezug auf § 82 SGB XII. Auf § 96 SGB XII, der die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung enthält, werde in der ZPO nicht verwiesen (OLG Dresden FamRZ 2011, 911, 912; OLG Jena FamRZ 2009, 1848, 1849 [= AGS 2009, 549]; OLG Karlsruhe [5. Familiensenat] FamRZ 2009, 1424 [= AGS 2009, 549]; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 115 Rn 11). Zudem habe der Gesetzgeber ausdrücklich davon abgesehen, die Gerichte an das abweichend strukturierte Sozialhilferecht zu binden (vgl. BT-Drucks 12/6963, S. 12). Die DVO sei insoweit nicht anwendbar (OLG Dresden FamRZ 2011, 911, 912; OLG Celle [12. Zivilsenat – Familiensenat] FamRZ 2010, 54, 55).

Die Verfahrenskostenhilfe sei zwar ein Teil der Sozialhilfe, unterscheide sich jedoch wesentlich von dieser. Bei der Gewährung von Sozialleistungen würden staatliche Leistungen häufig über einen längeren Zeitraum gezahlt. Dagegen ziele die Verfahrenskostenhilfe immer nur auf eine "punktuelle" Lebenssituation ab, nämlich die Finanzierung eines Rechtsstreites. Dann aber fehle es bei der Bemessung der Freibeträge für die Prozesskostenhilfe viel eher an einer inneren Rechtfertigung für einschneidende Änderungen in der persönlichen Lebensführung wie beispielsweise durch die Forderung der längerfristigen Einschränkung der Rückkehr vom Arbeits- zum Wohnort oder den Wechsel des Wohnortes an den Arbeitsort (OLG Dresden FamRZ 2011, 911, 912; OLG Karlsruhe [5. Familiensenat] FamRZ 2009, 1424).

Eine Rechtfertigung für die Begrenzung auf 40 Kilometer sei ebenfalls nicht erkennbar.

Gegen die Anwendung der DVO spreche ferner, dass der dort vorgesehene Betrag von 5,20 EUR je Entfernungskilometer viel zu gering sei und nicht mehr den tatsächlichen Kosten entspreche (vgl. OLG Rostock FamRZ 2011, 1607 [= AGS 2011, 381]; OLG Hamm MDR 2010, 1344, 1345; OLG Jena FamRZ 2009, 1848, 1849 [= AGS 2009, 549]; OLG Karlsruhe [5. Familiensenat] FamRZ 2009, 1424 [= AGS 2009, 549]; OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1961, 1962; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 115 Rn 40). Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Betrag seit 1995 nicht mehr angepasst und auch im Zuge der Euro-Umstellung nur von 5,11 (= 10,00 DM) auf 5,20 EUR aufgerundet worden sei. Tatsächlich seien jedoch seit 1995 die Kosten für Kraftstoff und die sonstigen Kosten für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges in einem wesentlich stärkeren Umfang angestiegen (OLG Celle [12. Zivilsenat – Familiensenat] FamRZ 2010, 54; vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 2011, 1159). Maßgeblich seien jedoch die tatsächlich notwendigen aktuellen Kosten (OLG Celle [12. Zivilsenat – Familiensenat] FamRZ 2010, 54).

Schließlic...

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