RVG VV Vorbem. 3.2.1. Nr. 2 Buchst. b), Nrn. 3200, 3500
Leitsatz
In einem Verfahren über die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des FamG entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und nicht eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3.2.1 i.V.m. Nr. 3200 VV.
OLG Köln, Beschl. v. 3.7.2012 – 25 WF 118/12
1 Sachverhalt
Nachdem die Beteiligten in einer Familienstreitsache vor dem FamG die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hatte das FamG dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde auf seine Kosten zurückgewiesen. Daraufhin beantragte die Antragsgegnerin die Erstattung der ihr im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten in Höhe einer 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV nebst Auslagen und Umsatzsteuer. Diese Gebühr sei aufgrund der Verweisung in Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV einschlägig. Die angemeldeten Kosten wurden antragsgemäß festgesetzt. Die sofortige Beschwerde, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
Gem. Vorbem. 3.2.1. Nr. 2. b), Nr. 3200 VV verdient der Rechtsanwalt in Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidungen in Familiensachen (u.a.) eine 1,6-Verfahrensgebühr. (Nur) diesen Rechtszustand referiert die von der Antragsgegnerin zitierte Kommentierung von Baumgärtel/Hergenröder/Houben/Hergenröder, RVG, 15. Aufl., Vorbem. 3.2.1 VV Rn 6 und 8. Indessen handelt es sich bei der hier in Rede stehenden isolierten Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung nicht um eine "Endentscheidung in Familiensachen" in diesem Sinne.
a) Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b) VV betraf in der Ursprungsfassung "Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Familiensachen". Die Vorschrift entsprach nach dem Willen des Gesetzgebers § 61a Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, der die Vergütung des Rechtsanwalts im Verfahren über die Beschwerde nach § 621e Abs. 1 ZPO regelte (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 213). Für die Bestimmung des § 621e Abs. 1 ZPO war aber anerkannt, dass mit den dort in Bezug genommenen "Endentscheidungen über Familiensachen" die isolierte Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung gerade nicht gemeint war (BGH NJW-RR 1990, 1218; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 621e Rn 11).
Durch Art. 47 Abs. 6 Nr. 19 Buchst. k) FGG-RG (BGBl I 2008 S. 2586 [2719]) hat die Bestimmung ihre heutige Fassung erhalten. Dass hiermit in Bezug auf die hier interessierende Fragestellung eine inhaltliche Änderung beabsichtigt war, lässt sich aus den Gesetzesmaterialien, die sich lediglich mit aus dem Anwaltszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren resultierenden Folgeänderungen befassen (BT-Drucks 16/6308 S. 343), nicht ableiten.
b) Für den nach Inkrafttreten des FamFG bestehenden Rechtszustand wird allerdings verbreitet die Auffassung vertreten, dass eine "Endentscheidung" (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG) begrifflich auch eine isolierte Kostenentscheidung sein könne (OLG Düsseldorf FuR 2010, 524; OLG Oldenburg NJW 2010, 2815 [= AGS 2011, 97]; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 38 Rn 4; Bahrenfuß/Rüntz, FamFG, § 38 Rn 2; Schulte-Bunert/Weinrich/Oberheim, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 38 Rn 6; Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 38 FamFG Rn 3; offen Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 38 Rn 3). Diese Auffassung findet sich freilich entweder im Kontext der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels (so die zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Oldenburg) oder wird lediglich ganz allgemein vertreten (so die zitierten Literaturstellen). Für die Frage, welche Gebühren anfallen, kann sie keine Geltung beanspruchen. Das folgt aus dem Umstand, dass der Rechtsanwalt im gewöhnlichen zivilprozessualen Verfahren über Beschwerden gegen Kostenentscheidungen gem. § 91a Abs. 1 ZPO nur eine 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV verdient (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl. 2012, VV 3500 Rn 6; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91a Rn 59). Es ist kein Sachgrund ersichtlich, der eine gebührenrechtlich andere Behandlung in Familienstreitsachen zu rechtfertigen vermöchte. Insbesondere sind, da gem. §§ 112, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Familienstreitsachen § 91a ZPO Anwendung findet, die Kriterien, anhand derer das Gericht zu einer Verteilung der Kostenlast gelangt, in beiden Verfahrensarten identisch. Daher erwächst auch im Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einer Familienstreitsache nur eine 0,5-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV (so im Ergebnis auch AnwK-RVG/Mock/N. Schneider/Wahlen/Wolf, 6. Aufl. 2012, Vorbem. 3.2.1 VV Rn 38; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Vorbem. 3.2.1. VV Rn 24).
3 Anmerkung
Der Entscheidung des OLG Köln ist im Ergebnis zuzustimmen. Sie steht zudem im Einklang mit dem Regierungsentwurf v. 29.8.2012 für ein Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Die Nrn. 3200 ff. VV erfassen in Familiensachen nur Gebühren für Beschwerden gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstands. Sie gelten aber nicht für Beschwerden, die sich allein gegen Kostenentschei...