Der geneigte Leser wird sich daran erinnern, dass am 11.11.2011 (pünktlich zum Beginn des rheinischen Karnevals) der Referentenentwurf zum 2. KostRMoG vorgelegt worden war. Nach Stellungnahme der Länder und der beteiligten Verbände liegt nunmehr der Regierungsentwurf vor, der am 29.8.2012 vom Kabinett beschlossen worden ist.
Gegenüber dem Referentenentwurf ergeben sich umfangreiche Änderungen, sodass es sich lohnt, sich mit diesem Regierungsentwurf zu befassen.
Die beabsichtigte Änderung des § 14 Abs. 2 RVG, der Umfang und Schwierigkeit in den Vordergrund stellen wollte und nach dem die weiteren Kriterien nur ergänzend zu berücksichtigen sein sollten, hat von allen Seiten Ablehnung erfahren, sodass dieser Vorschlag im Regierungsentwurf nicht mehr auftaucht.
Sprachlich geändert worden ist Nr. 1000 VV, die jetzt nicht mehr von einer "Ratenzahlungsvereinbarung", sondern von einer "Zahlungsvereinbarung" spricht und damit den Anwendungsbereich der Einigungsgebühr klarstellend nochmals erweitert.
Darüber hinaus ist mit dem Regierungsentwurf jetzt auch in Nr. 1010 VV eine Zusatzgebühr für umfangreiche Beweisaufnahmen eingeführt worden. Ob diese in der Praxis allerdings einen großen Anwendungsbereich gewinnen wird, erscheint fraglich. Erforderlich ist zum einen eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme und darüber hinaus, dass mindestens drei Termine zur Vernehmung von Sachverständigen oder Zeugen stattgefunden haben. Sofern dies der Fall ist, erhält der Anwalt eine Zusatzgebühr in Höhe von 0,3. Bei Verfahren, die nach Betragsrahmen abgerechnet werden, erhöht sich die Terminsgebühr um 30 %.
Auch bei der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung hat der Regierungsentwurf noch einmal nachgelegt. Im Hinblick auf die wechselhafte Rechtsprechung des BGH zum Toleranzbereich bei der Schwellengebühr (zuletzt AGS 2012, 373) sah sich der Gesetzgeber veranlasst, nunmehr eine Klarstellung im Gesetz vorzunehmen. Es wird eine neue Nr. 2301 VV eingeführt (Schwellengebühr für Wertgebühren) und eine neue Nr. 2304 VV (Schwellengebühr für Betragsrahmen). Damit wird klargestellt, dass es sich um eine Kappungsgrenze handelt, die nicht der Toleranz unterliegt, sondern deren Voraussetzungen vom Gericht im vollen Umfang überprüfbar sind.
Die beabsichtigten Änderungen zur Beratungshilfe in Familiensachen sind verworfen worden. Hier bleibt es bei dem bisherigen Gebührensystem, allerdings mit höheren Gebührenbeträgen. Die Differenzierung nach der Anzahl der Familiensachen hat offenbar keine Zustimmung gefunden.
Auch die Formulierungen zu den Voraussetzungen der Terminsgebühr sind neu gefasst worden. Das Gesetz unterscheidet jetzt, ohne dass damit eine Änderung in der Sache verbunden ist, zwischen gerichtlichen Terminen und außergerichtlichen Terminen und definiert die Voraussetzungen klarer als bisher.
Eine erfreuliche Klarstellung ist in Straf- und Bußgeldsachen noch vorgenommen worden. Es wird jetzt klargestellt, dass das vorbereitende Verfahren bzw. das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren in Straf- und Bußgeldsachen zwei verschiedene Angelegenheiten darstellen, sodass es zukünftig keinen Zweifel mehr daran geben kann, dass die Postentgeltpauschale der Nr. 7002 VV jeweils gesondert anfällt.
Gleichzeitig ist hier auch geregelt worden, wie ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenfestsetzung in Bußgeldsachen abzurechnen ist (siehe dazu AG Gießen und AG Viechtach in diesem Heft S. 466 ff.).
Schließlich sieht der Regierungsentwurf jetzt im Entwurf zur neuen Nr. 7000 VV vor, dass Farbkopien höher zu vergüten sind, nämlich mit 1,00 EUR je Seite für die ersten 50 abzurechnenden Seiten und mit 0,30 EUR ab der 51. Seite.
Die Änderungen des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf sind insgesamt positiv zu bewerten. Es handelt sich durchweg um Verbesserungen für die anwaltliche Vergütung.
Ein Wermutstropfen ist allerdings im Regierungsentwurf enthalten. Die Gerichtskosten sind gegenüber dem Referentenentwurf nochmals angehoben worden. Man hat also dem Drängen der Länder nach höheren Gerichtskosten nachgegeben. Diese Anhebung ist insoweit bedenklich, als durch zu hohe Gerichtskosten der Bürger – insbesondere bei geringeren Streitwerten – wegen des zu hohen Kostenrisikos von der Durchsetzung seiner Ansprüche abgehalten wird. Dass sich die Länder über einen zu geringen Kostendeckungsgrad für ihre Gerichtsbarkeiten beschweren, ist zwar nachvollziehbar. Der richtige Weg liegt aber nicht darin, die Gerichtskosten zu erhöhen, sondern die Organisation innerhalb der Gerichte zu verbessern. So klaffen zwischen den Ländern erhebliche Lücken beim Kostendeckungsgrad. Während Bayern und Baden-Württemberg einen Kostendeckungsgrad in der Justiz von ca. 60 % aufweisen können, liegt dieser in anderen Ländern, z.B. Sachsen-Anhalt bei 20 %. Dies kann nicht allein an den Gerichtsgebühren liegen, sondern muss auch darin begründet sein, dass Länder wie Bayern und Baden-Württemberg effizienter und besse...