1. Wartezeiten und Vorhaltezeiten, wie sie durch Pausen und Unterbrechungen während der Verhandlung entstehen, sind typische Begleiterscheinungen des Berufsbildes des Rechtsanwaltes und weder eigenständig vergütungspflichtig, noch stellen sie Besonderheiten dar, die durch Ausweitung bestehender Vergütungstatbestände aufgefangen werden müssen.
  2. Die nachträgliche Geltendmachung einer höheren Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens oder der nachträgliche Ansatz eines höheren Satzrahmens ist also auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren immer dann nicht möglich, wenn es darum geht, eine ursprünglich von dem Rechtsanwalt – gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG nach seinem Ermessen bestimmte – Gebühr zu erhöhen.

SG Berlin, Beschl. v. 2.8.2012 – S 180 SF 10908/11 E

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