Die Entscheidungen des OLG Köln und des AG Siegburg sind zutreffend. Das OLG hatte die Sache zwar, weil das AG Siegburg über die Erinnerung des die Antragsteller vertretenden Verfahrensbevollmächtigten nicht abschließend entschieden, vielmehr nur ausgeführt hatte, dass "die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin, die Terminsgebühr werde durch außergerichtliche Verhandlungen mit einem Dritten (Jugendamt) nicht ausgelöst und für derartige Gespräche sei auch keine VKH bewilligt worden", zutreffend erscheine, an das AG Siegburg zurückverwiesen. Allerdings hat das OLG dennoch, offenbar als Wegweiser für das FamG, umfassend und in jeder Hinsicht zutreffend mit vorbildlicher Begründung zur Rechtslage ausgeführt und dem FamG einen Leitfaden an die Hand gegeben:
I. Zurückverweisung durch das OLG an das FamG
Der Anwalt hatte neben der Verfahrensgebühr wegen der mit dem Antragsgegner und dem Jugendamt geführten Besprechungen beim Gericht des ersten Rechtszugs – dem FamG – auch eine Terminsgebühr zur Festsetzung angemeldet. Die Festsetzung der Terminsgebühr wurde abgelehnt. Dagegen hat der die Festsetzung begehrende Anwalt Erinnerung eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und sie dem Abteilungsrichter vorgelegt hat.
Zuständig zur Entscheidung über die Erinnerung ist nach § 55 Abs. 1 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs. Hält er die Erinnerung für begründet, muss er abhelfen. Anderenfalls ist er verpflichtet, sie unverzüglich dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vorzulegen (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 1 RVG), wobei streitig ist, ob Rechtspfleger oder Abteilungsrichter für die Entscheidung zuständig sind. Die Rechtspflegerin geht offenbar von der Zuständigkeit des Abteilungsrichters aus. Das Gericht hat aber in der Sache nicht entschieden und sie – auf eine vorsorglich gegen die Verfügung des Gerichts durch den Anwalt erhobene sofortige Beschwerde – dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Das hat die Sache richtigerweise zurückverwiesen, weil eine Entscheidung des Gerichts erst zu ergehen habe, die Grundlage für eine Anfechtung sein könne.
II. Die Terminsgebühr
1. Die Terminsgebühr entsteht unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (1. Var.), bei Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins (2. Var.) oder bei der Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Erledigung oder Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet sind (3. Var.). Die Terminsgebühr entsteht insoweit auch dann, wenn der Rechtsanwalt an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV trifft keine Bestimmung darüber, mit wem die Besprechungen zu führen sind, lässt vielmehr offen, wer Dritter im Sinne der Tatbestandsvariante ist. Anerkannt ist deshalb, dass Dritter i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV stets eine Person aus dem Lager des jeweiligen Gegners ist, sodass hier sowohl die mit dem Jugendamt als auch dem Antragsgegner unmittelbar geführten Besprechungen, die zunächst auf die Vermeidung und dann auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichtet waren, die Terminsgebühr ausgelöst haben. Das OLG hat richtigerweise auf die unmittelbar mit dem Antragsgegner geführten Besprechungen abgestellt und offen gelassen, ob das Jugendamt in der Verfahrenskonstellation Dritter im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV sein kann, was unzweifelhaft aber der Fall sein dürfte.
2. Umstritten ist bisher, ob die Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen zur Erledigung oder Vermeidung nur dann anfallen kann, wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Diese Frage musste hier deshalb nicht beantwortet werden, weil in Familienstreitsachen (§ 112 Nr. 1 FamFG) eine mündliche Verhandlung in erster Instanz stets vorgesehen ist. Der BGH hat diese Frage allerdings grundsätzlich bejaht und nur einige Ausnahmen zugelassen. Er verkennt aber, dass bereits nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung im zugrunde liegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sein muss, weil es anderenfalls nicht zu erklären wäre, weshalb der Gesetzgeber in Nr. 3516 VV ausdrücklich einen Gebührentatbestand für die Terminsgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, in dem grundsätzlich nie mündlich verhandelt wird, geschaffen hat und auch im Mahnverfahren, in dem es keine gerichtlichen Termine geben kann, ausdrücklich eine Terminsgebühr vorgesehen ist (Vorbem. 3.3.2 VV). Entgegen der Auffassung des BGH kommt es in erster Linie nicht auf die Vermeidung eines gerichtlichen Termins an. Es soll vielmehr in jeder gerichtlichen Verfahrenphase ein Anreiz dafür geschaffen werden, dem Gericht durch Verhandlungen und Besprechungen der Anwälte und Dritten untereinander die Arbeit eines gerichtlichen Verfahrens oder einer Entscheidung abzunehmen.
Die Instanzrechtsprechung geht deshalb auch zutreffend davon aus, dass die Term...